Nach einer Trennung wünschen sich häufig beide Partner die Beziehung zu den Haustieren aufrechtzuerhalten.

Nichtverheirateten Paaren kann das Tier als gemeinsames Eigentum zur jeweils zeitweisen Nutzung zugewiesen werden. Denn als Miteigentümer haben grundsätzlich beide Partner einen Anspruch auf angemessenen „Gebrauch“ des Haustieres. Es kommt damit zu einer Situation, die einem sog. Wechselmodell bei der Betreuung von gemeinsamen Kindern ähnelt.

Anders ist dies bei verheirateten Paaren. Die speziellen Vorschriften des Familienrechts sehen vor, dass Haustiere einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden müssen. Daher ist eine Art Wechselmodell grundsätzlich allein kraft privater Vereinbarung des getrenntlebenden/geschiedenen Ehepaares möglich und kann nicht durch das Gericht angeordnet werden.

Ein norddeutsches Familiengericht hat nun rechtzeitig vor Weihnachten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Weg gefunden, wie das Ziel des Wechselmodells zwar nicht dem Tenor, aber dem Inhalt der Entscheidung nach erreicht werden kann.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein getrenntlebendes Ehepaar seinen Hund zunächst im Wechselmodell betreute, bis einer der Ehegatten den Hund für sich allein beanspruchte.

Das Amtsgericht hielt zwar an der vorrangigen Anwendbarkeit des § 1361a BGB fest und wies den Hund auch einem Ehegatten vorläufig allein zur Nutzung zu. Faktisch führt die Entscheidung allerdings zu einem Wechselmodell:

Maßgeblich für die Zuweisung war nach der Begründung des Gerichts, dass bei einer Zuweisung zu dem ausgewählten Ehegatten davon auszugehen sei, dass der Hund dem unterliegenden Teil nicht vollständig entzogen werde.  Der obsiegende Ehegatte habe deutlich gemacht, dass er für den Fall, dass ihm der Hund zugewiesen werde, bereit sei, mit seinem getrenntlebenden Ehepartner eine Vereinbarung dahingehend zu tätigen, dass dieser den Hund weiterhin regelmäßig sehen könne. Demgegenüber habe der unterliegende Ehegatte sehr deutlich gemacht, dass er den anderen Teil zukünftig von einem weiteren Kontakt zu dem Tier ausschließen werde. Im Ergebnis führe diese Handhabung des unterliegenden Ehegatten dazu, dass der Hund eine Bezugsperson vollständig verlieren würde, wohingegen dem Hund beide Ehegatten als Bezugsperson erhalten bliebe, wenn er dem obsiegenden Ehegatten zugewiesen werde.

Faktisch sollte das ehemalige Wechselmodell also fortgesetzt werden.

Der Beschluss zeigt dabei eine mögliche Argumentationslinie für künftige Fälle auf: Nicht das Wechselmodell selbst wird angeordnet, aber derjenige Ehegatte, der ein solches ermöglichen will, hat besserer Chancen das Tier auch zugewiesen zu bekommen. Nicht absehbar ist allerdings, was passiert, wenn der Ehegatte von seinen guten Absichten keinen Gebrauch macht und das Tier dann doch – grundsätzlich seinen Rechten entsprechend – einbehält.

Paula Morschhäuser
Rechtsanwältin

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