Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt in der Trennungszeit, wie er häufig bezeichnet wird, meint Unterhaltszahlungen für den Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens bis zu einer rechtskräftigen Scheidung. Ihm voraus geht der sog. Familienunterhalt, der bis zur Trennung, also während der intakten Ehe, geschuldet wird.

Der Trennungsunterhalt kann Ansprüche zur Deckung des laufenden allgemeinen Lebensbedarfs umfassen. Daneben kann Trennungsunterhalt aber auch Ansprüche auf Krankenvorsorgeunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt beinhalten. Hinzu kommen unter Umständen auch Ansprüche auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren.

Unterhaltsberechtigung

Die Berechtigung, Trennungsunterhalt zu beziehen, unterscheidet sich vom Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Während der Trennungsphase ist die Verantwortung der Ehegatten füreinander noch stärker ausgeprägt. Konkrete Auswirkungen hat dies z.B. bei der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers wieder aufgenommen werden muss. Die Beurteilung ist während der Phase der Trennungszeit großzügiger als nach der Scheidung. Unsere Fachanwälte für Familienrecht haben insbesondere auch im Bereich der sog. Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten große außergerichtliche und gerichtliche Erfahrung und beobachten ständig neue Entwicklungen in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung.

Unterhaltstitel nach der Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nicht zugleich auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach der Scheidung ist daher ggf. ein neuer Unterhaltstitel erforderlich. Hier geht es dann um Fragen des nachehelichen Unterhalts, für die andere Voraussetzungen und Beurteilungskriterien gelten.

Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit unseren Fachanwälten für Familienrecht – Ihren Anwälten für Unterhaltsrecht, um etwaige Zahlungsansprüche in Ihrer konkreten Situation zu klären.

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