Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften / Nachlassauseinandersetzungen

Erbauseinandersetzung

Im Bereich der Nachlassauseinandersetzung widmen sich unsere Fachanwälte für Erbrecht den einschlägigen Fragen der Verwaltung und Auseinandersetzung von Grundeigentum und sonstigem Vermögen, welches sich in Erbengemeinschaften befindet. Unsere Erfahrungen auf diesem Gebiet umfassen insbesondere die Regelung komplexer Nachlässe im In- und Ausland, die Erarbeitung von Teilungsplänen, die Durchführung von Teilungsversteigerungen und die Vertretung vor Gerichten bei Erbteilungsklagen und in Mediationsverfahren.

Hintergrund einer Erbauseinandersetzung

Eine Erbauseinandersetzung, häufig auch als Nachlassauseinandersetzung bezeichnet, kommt zum Tragen, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. In diesem Fall kann nicht etwa jeder Erbe über seinen Erbanteil an Nachlassgegenständen verfügen. Vielmehr entsteht ein sog. Sondervermögen neben dem eigenen Vermögen des Erben. Über die Gegenstände des Sondervermögens können nur alle Erben gemeinsam verfügen. Eine Verfügung über den Miterbenanteil als Ganzes bleibt aber regelmäßig möglich.

Ziel der Erbauseinandersetzung ist die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Überführung der Erbanteile in das jeweilige Vermögen der Miterben.

Wege einer Erbauseinandersetzung

Um eine Erbauseinandersetzung zu erreichen, können unterschiedliche Wege beschritten werden.

So können die Miterben beispielweise einvernehmlich beschließen, eine persönliche Teilauseinandersetzung mit einem Mitglied der Erbengemeinschaft durchzuführen. Das ausscheidende Mitglied erhält in der Regel eine Ausgleichszahlung, während sein Erbanteil den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuwächst oder an diese übertragen wird. Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung besteht jedoch nicht.
In Betracht kommen neben Auseinandersetzungs- und Teilauseinandersetzungsverträgen auch Erbteilsübertragungen, Abschichtungsvereinbarungen, Vereinbarungen über Ausschlagungen gegen Abfindung und anderes mehr.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schneider Stein & Partner können auf eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Erbauseinandersetzung zurückblicken und beraten Erblasser und Erben umfassend und finden den besten Weg zur Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft.

Auseinandersetzungsverbot

Hat der Erblasser ein Interesse dran, eine Erbauseinandersetzung zu beschränken oder z.T. auch nur auf bestimmte Zeit zu verhindern, ist zu bedenken, dass die Erben sich grundsätzlich einstimmig über ein Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen können. Eine tatsächliche Möglichkeit zur Beschränkung der Verfügungsbefugnis besteht nicht. Um eine Erbausauseinandersetzung effektiv zu verhindern, kommt in der Regel eine Testamentsvollstreckung in Betracht.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre Vorstellungen gemeinsam mit unseren Fachanwälten für Erbrecht umzusetzen.

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