Internationales Familienrecht

Mandate aus dem Bereich des Internationalen Familienrechts gewinnen immer mehr an Bedeutung. Ein internationaler Bezug ist z.B. gegeben, wenn einer oder beide Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland gelebt haben oder leben oder Vermögen im Ausland belegen ist. Auslandsbezug ist auch gegeben, wenn ein Kind im Ausland lebt.

Aus rechtlicher Sicht schafft u.U. auch die Entführung von Kindern ins Ausland neben strafrechtlichen Erwägungen Anknüpfungspunkte zum internationalen Familienrecht.

Das internationale Familienrecht regelt die Anwendung und Zuständigkeit nationaler Rechtssysteme und Gerichte.
Wir prüfen und klären für Sie in derartigen Fällen, ob Verfahren im In- oder Ausland zu führen sind, welches Recht anwendbar ist und welche Folgen sich daraus ergeben.

Internationale Eheschließung

Bei einer internationalen Eheschließung richten sich die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem jeweiligen Recht des Heimatstaates des Verlobten. Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Zu den Ehevoraussetzungen im internationalen Familienrecht zählen beispielsweise die Zustimmung der Eltern oder die Ehemündigkeit. Oft ist auch zu prüfen, ob besondere Ehehindernisse bestehen. Beispiele für Ehehindernisse können neben Verwandtschaft auch das Erfordernis einer Morgengabe sein.

Eheschließung in Europa

Das internationale Familienrecht basiert in Europa auf dem Grundsatz des Konsenses bei der Eheschließung, also der Freiwilligkeit der Partner und deren Ehefähigkeit.

Die Eheschließung ist dabei zumeist höchstpersönlich. In den Rechtsordnungen der Niederlande, Spaniens, Italiens und Polens ist allerdings auch die sog. Handschuhehe vertreten. Das bedeutet, die Ehe kann auch durch Stellvertreter der Brautleute geschlossen werden.

Das grundsätzliche Ehemündigkeitsalter liegt in den meisten Ländern Europas bei 18 Jahren. Frankreich beispielsweise hat 2006 das Heiratsalter von Frauen von 15 auf 18 Jahre angehoben.

Die formellen Voraussetzungen der Eheschließung unterscheiden sich im internationalen Familienrecht je nach anzuwendendem Recht.

Internationales Scheidungsrecht

Aus der Perspektive des deutschen Rechtssystems auf das internationale Familienrecht gilt für eine Scheidung zunächst das Recht des letzten gemeinsamen Heimatlandes der Ehegatten. Die Scheidung kann sich aber auch nach dem Recht des Landes richten, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dem nachgeordnet kann auch das Rechtsystem mit der engsten Verbindung zu den Eheleuten zur Anwendung kommen.

Eine Beratung bei unseren Anwälten für internationales Familienrecht ist auch schon bei einer Eheschließung anzuraten, denn Ehegatten können beispielsweise eine Rechtswahl treffen, die auch im Falle einer Scheidung festlegt, welches Recht maßgeblich sein soll.

Unterhaltsrecht mit Auslandsbezug

Im internationalen Familienrecht besetzt auch das Unterhaltsrecht eine wichtige Position.

Eine der grundsätzlichen Fragen besteht darin, ob das Urteil eines Staates in einem anderen Gültigkeit beanspruchen kann. Zu beachten ist hier beispielsweise die Anwendbarkeit von Abkommen wie dem „New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland“, das aber u.a. im Verhältnis zu den USA nicht gilt. Die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eines EU-Mitgliedsstaates regelt eine EU-Verordnung.

Komplexe Einzelfragen im internationalen Unterhaltsrecht sind umstritten, sodass eine anwaltliche Beratung stets von erfahrenen Anwälten im internationalen Familienrecht erfolgen sollte. Die Kanzlei Schneider Stein & Partner steht Ihnen hier fachkundig zur Seite.

Erfahrung und Kooperationen

Unsere Rechtsanwälte für internationales Familienrecht verfügen über vielfältige und langjährige Erfahrungen mit internationalen Fällen und können Mandate auch in den Sprachen Englisch und Niederländisch bearbeiten. Häufig arbeiten wir in internationalen Fällen mit Kollegen im Ausland zusammen, um für unsere Mandanten eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.

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