Ein verheiratetes deutsches Ehepaar hat in der Ukraine mithilfe einer Leihmutter ein Kind austragen und zur Welt bringen lassen. Nach der Geburt beantragten die deutschen Wunscheltern bei dem zuständigen Amtsgericht in Kiew, Ukraine, dass ihre Elternschaft für das von der Leihmutter zur Welt gebrachte Kind gerichtlich festgestellt werden soll. Das Amtsgericht Kiew hat die Voraussetzungen der Teilnahme, den Verlauf und die rechtlichen Folgen der in der Ukraine durchgeführten Leihmutterschaft geprüft. Es hat festgestellt, dass die deutschen Wunscheltern zulässigerweise mithilfe der Leihmutter reproduktionsmedizinische Maßnahmen anwenden und ein Kind austragen lassen durften. Es hat auch festgestellt, dass nicht die Leihmutter, sondern die deutschen Wunscheltern, insbesondere also auch die Wunschmutter, rechtlich zu Eltern des Kindes geworden sind. Dies entspricht der ukrainischen Rechtslage und wird bereits anhand der ausgestellten Geburtsurkunde und den Registereintragungen der Ukraine dokumentiert. Unabhängig hiervon stellte das Gericht aber eigenständig den Status der Wunscheltern als rechtliche Eltern fest.

Trotz dem eine ausländische Entscheidung wie jene des Amtsgerichts Kiew in Deutschland anzuerkennen ist, haben sich die Wunscheltern dazu entschieden, diese Rechtsfolgen durch ein eigenständiges Anerkennungsverfahren gemäß § 108 Abs. 2 FamFG feststellen zu lassen. Das zuständige Familiengericht Brühl hat die ukrainische Abstammungsentscheidung daraufhin überprüft, die Anerkennungsfähigkeit bestätigt und Anerkennungshindernisse, die sich aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ergeben, nicht festgestellt. Insbesondere sei die Teilnahme der Leihmutter freiwillig gewesen, es seien keine Verletzungen ihrer Würde erkennbar, auch die Übergabe des Kindes sei in diesem Sinne ohne Druck und weitergehende nicht freiwillige Handlungen bewirkt worden. Daher wurde die ukrainische Entscheidung in Deutschland formal anerkannt.

Die Wirkungen einer solchen Anerkennung sind allgemein in § 107 Abs. 9 FamFG dergestalt vorgesehen, dass die gerichtliche Feststellungsentscheidung für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist.

Die Eltern beantragten daraufhin, im deutschen Geburtenregister als Eltern ihres Kindes eingetragen zu werden. Das Standesamt lehnte dies ab und beantragte im Rahmen einer Zweifelsvorlage beim Amtsgericht Köln, die Frage zu beantworten, ob die Eltern trotz der Geburt des Kindes durch eine Leihmutter als Eltern im Geburtenregister eingetragen werden können. Darüber hinaus war das Standesamt unsicher darüber, ob aufgrund der zeitlich nach der Geburt erlassenen ukrainischen Entscheidung, auch, wenn diese in Deutschland, wie hier, anerkannt worden ist, nicht zunächst die Leihmutter eingetragen werden müsse. Das Standesamt war der Ansicht, dass die zeitlich nach der Geburt erlassenen Entscheidung Anlass gebe, die Tatsache der Geburt durch die Leihmutter im Sinne des deutschen Rechts zu dokumentieren und dann im Rahmen einer Folgebeurkundung erst die Wunschmutter rechtlich als Mutter einzutragen.

Das Amtsgericht Köln (AG Köln, Beschluss vom 03.01.2024, Az.: 378 III 175/23) stellte klar, dass die ausländische Entscheidung aus der Ukraine die Elternschaft mit Bezug zur Geburt des Kindes deklaratorisch festgestellt habe. Der Zeitpunkt dieser Entscheidung ändere an der Wirkung der rechtlichen Elternschaft nichts. Die Rechtslage ist durch diese Entscheidung, so das Amtsgericht Köln, nachträglich nicht geändert worden, zu keiner Zeit sei die Leihmutter als Mutter dem Kind zugeordnet gewesen. Dies entspreche der ukrainischen Rechtslage, wie sie im Rahmen der Bindungswirkung durch die anerkannte amtsgerichtliche Entscheidung in Deutschland feststehe.

In der Personenstandsverordnung werde zwar angegeben, dass bei nachträglichen Veränderungen des Personenstands Folgebeurkundungen zu dokumentieren seien; diese Regelung beziehe sich aber nur auf Veränderungen im Rahmen von Adoptionsverfahren. Denn dabei habe zunächst eine rechtliche Elternschaft der Mutter bestanden, die durch die spätere Adoption erloschen und auf die neue, Adoptivmutter, übergegangen sei.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe fest, dass bei einer vorgeburtlichen ausländischen Gerichtsentscheidung die rechtlichen Wirkungen von Elternschaft bezogen auf die Geburt zur Eintragung der Wunscheltern auch im deutschen Geburtenregister führen (BGH StAZ 2022, 147). Das gleiche gelte aber auch für nachgeburtliche Entscheidungen, da deren Wirkungserstreckung nicht anders zu beurteilen sei. Das Gericht habe unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung selbst die Wirkungen der rechtlichen Elternschaft zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach der eigenen Rechtslage geprüft und festgestellt. Die Leihmutter sei zu keinem Zeitpunkt Mutter gewesen oder geworden. Eine Folgebeurkundung scheide daher aus, da sich durch die Entscheidung, auch durch die daraufhin erlassene Anerkennungsentscheidung in Deutschland, keine rechtliche Änderung der Elternschaft ergeben habe.

Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage der Wirkungserstreckung einer nachgeburtliche ausländischen Statusentscheidung noch nicht geklärt, insbesondere nicht mit einer vorgeburtlichen Entscheidung gleichgestellt; die Ausführungen des Amtsgerichts Köln sind jedoch überzeugend und zutreffend, da es eine gerichtliche Feststellung von Elternschaft mit Bezug zur Geburt des Kindes und damit von Anfang an gegeben hat, die nachträglich durch diese Entscheidung nicht korrigiert worden ist. Etwas anderes könnte allenfalls gelten mit Bezug zu Ländern, in denen nach Leihmutterschaft zunächst die Leihmutter rechtlich zur Mutter und in einer Geburtsurkunde eingetragen wird. Sodann kann durch eine gerichtliche Entscheidung die rechtliche Elternschaft korrigiert werden. In diesen Fällen wäre eine nachträgliche Rechtsänderung in Erwägung zu ziehen, nicht aber in Fällen, in denen von Anfang an die Wunscheltern die alleinige rechtliche Elternstellung innehatten.

 

Dr. Marko Oldenburger

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

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