OLG Köln bestätigt Eintragung der Eltern im Geburtsregister aufgrund nachgeburtlicher Gerichtsentscheidung aus der Ukraine

Einführung

Am 19. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine bedeutende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf die Eintragung von Eltern im deutschen Geburtsregister hat. Der Beschluss betrifft einen Fall, in dem eine nachgeburtliche Gerichtsentscheidung aus der Ukraine vorlag. Das OLG Köln hat bestätigt, dass diese Entscheidung die Eintragung der Eltern als Haupteintrag im deutschen Geburtsregister zur Folge hat. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte dieses Beschlusses und seine Bedeutung für ähnliche Fälle.

 

Hintergrund des Falls

Im Zentrum des Falls steht die Frage, ob eine nachgeburtliche (ausländische) Gerichtsentscheidung aus der Ukraine, die in Deutschland anerkannt wurde, die Eintragung der Wunscheltern als Haupteintrag im deutschen Geburtsregister bewirken kann. Anderenfalls müsste dort zunächst die Leihmutter dokumentiert werden, da sie das Kind zur Welt gebracht hat, und dann als Folgebeurkundung eine Berichtigung erfolgen, indem sie durch die Wunschmutter ersetzt wird. Rechtlich geht es darum, ob die nachgeburtliche Gerichtsentscheidung die Abstammung auf den Zeitpunkt der Geburt feststellt oder erst für die Zukunft wirkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bislang nicht entschieden.

Das Amtsgericht Köln hat das Standesamt verpflichtet, sogleich die Wunscheltern und nicht erst die Leihmutter im Register einzutragen.

 

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts nach eingehender Prüfung bestätigt und folgende wesentliche Punkte hervorgehoben:

  • Bestätigung der Eintragung der Eltern:

Das Gericht stellte klar, dass die Eintragung der Eltern im deutschen Geburtsregister auch dann als Haupteintrag erfolgt, wenn eine (anerkannte) nachgeburtliche Gerichtsentscheidung aus der Ukraine vorliegt. Die Eltern seien vom ukrainischen Gericht wirksam festgestellt, diese Entscheidung wurde in Deutschland anerkannt und sei daher bindend. Daher könne nicht zunächst die Leihmutter eingetragen werden, da sie nach dem anerkannten Gerichtsbeschluss nicht zur Mutter geworden sei.

  • Rechtliche Begründung:

Das OLG Köln betonte, dass die Feststellung des ukrainischen Gerichts, wonach die deutschen Wunscheltern rechtliche Eltern des von der Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes seien, auf den Zeitpunkt der Geburt wirke. Anders als Entscheidungen, die die Abstammung erstmals begründen, also konstitutiv seien, habe das ukrainische Gericht die bestehende Rechtslage geprüft und die daraus folgende Abstammung festgestellt. Damit verbunden sei eine Elternschaft ab der Geburt. Die Leihmutter sei daher nicht rechtliche Mutter und könne, weil die Entscheidung mit dem Inhalt wirke, wie er sich aus dieser ergebe, auch nicht im deutschen Geburtsregister als Mutter eingetragen werden.

Auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung komme es im Hinblick auf ihre Wirkungen nicht an.

 

Bedeutung der Entscheidung

Dieser Beschluss des OLG Köln hat weitreichende Auswirkungen auf Fälle, in denen ausländische Gerichtsentscheidungen die Eintragung von Eltern im deutschen Geburtsregister beeinflussen. Er schützt die Rechtsposition der (Wunsch-)Eltern auch bei nachgeburtlichen Entscheidungen. Nicht nur vorgeburtliche Entscheidungen, die vom BGH dahingehend bewertet wurden, dass die Wunscheltern sogleich im Haupteintrag zu dokumentieren seien, weil die Entscheidung mit der Geburt wirke, sondern auch zeitlich nachfolgende (wenn sie die maßgebliche Rechtslage überprüfen und den Abstammungsstatus feststellen) führen nun zum selben Ergebnis: Die Eintragung der Wunscheltern im Geburtsregister ohne Hinweis auf die Leihmutter.

 

Schlussfolgerung

Der Beschluss des OLG Köln zur Bestätigung der Eintragung der Eltern im Haupteintrag des Geburtsregisters trotz einer nachgeburtlichen Gerichtsentscheidung aus der Ukraine unterstreicht die Bedeutung der Bindungswirkung einer anerkannten ausländischen Feststellungsentscheidung. Sie bietet Klarheit und Sicherheit für Eltern und verhindert nachträgliche Änderungen des Registers, welches im Sinne der Auffassung des OLG Köln dem Inhalt der ausländischen (hier: ukrainischen) Gerichtsentscheidung folgt. Für betroffene Eltern und Rechtsanwälte, aber auch für die Standesämter, bietet dieser Beschluss wertvolle Orientierung.

 

Dieser Blogbeitrag fasst die wesentlichen Punkte des Beschlusses des OLG Köln vom 19. Juni 2024, Az. 26 Wx 1/24, zusammen und bietet eine verständliche Übersicht über die rechtlichen Hintergründe und Auswirkungen dieser Entscheidung. Für weitergehende Informationen und rechtliche Beratung sollte stets ein Fachanwalt konsultiert werden.

 

Dr. Marko Oldenburger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht

 

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