Kindschaftsverfahren und Vaterschaft

Die rechtliche Vaterschaft zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Es ist daher auch für nicht mit der Mutter eines Kindes verheiratete Väter sinnvoll, sich vor Anerkennung einer Vaterschaft beraten zu lassen. Die Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Schneider Stein & Partner beraten bei Zweifeln an der Vaterschaft und erörtern mit Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, die Vaterschaft klären zu lassen.

Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter

Solange die Vaterschaft nicht in einem förmlichen Verfahren erfolgreich angefochten ist, stammt das in einer Ehe geborene Kind rechtlich vom Ehemann der Mutter ab. Diese gesetzliche Vermutung der Abstammung kann dazu führen, dass eine gerichtliche Anfechtung der Abstammung ratsam ist, denn der Ehemann gilt selbst dann als Vater des Kindes, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben. Selbst bei offenkundiger Unmöglichkeit, beispielswiese infolge einer Unfruchtbarkeit des Ehemannes, stammt das in die Ehe geborene Kind vom Ehemann ab.

Verstirbt der Ehemann vor der Geburt, erkennt das Gesetz dessen Vaterschaft während einer durchschnittlichen Empfängniszeit von 300 Tagen an. Wurde das Kind länger als 300 Tage getragen, kann auch dies zur Zuordnung der Vaterschaft zum Verstorbenen führen.

Vaterschaft kraft Anerkennung

Ergibt sich die Vaterschaft nicht aus der Geburt in eine Ehe, wird Vater eines Kindes, wer die Vaterschaft anerkennt. Dieses kann, muss aber nicht mit der Vorstellung verbunden sein, auch der biologische Vater des Kindes zu sein. Unabhängig von den Beweggründen ergibt sich die Vaterschaft dann aus freiwilliger Übernahme des Mannes mit Zustimmung der Mutter. Aufgrund der hohen freiwilligen Anerkennungsquote, bedarf es in weniger als zehn Prozent der Fälle einer gerichtlichen Entscheidung.

Vaterschaftsanfechtung

Ist der die Vaterschaft Anerkennende biologisch nicht der Vater des Kindes, kann die Anerkennung u.U. angefochten werden. Beispielhaft für eine mögliche Anfechtung der Anerkennung ist der Fall, dass mit der Anerkennung unlautere Absichten verfolgt werden oder eine Täuschung für die Anerkennung maßgeblich war. Auch Willensmängel des Anerkennenden können zur Anfechtung der anerkannten Vaterschaft berechtigen.

Die Vaterschaftsanfechtung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der an bestimmte Fristen gebunden ist.

Eine rechtzeitige, unverzügliche Beratung durch unsere Fachanwälte für Familienrecht ist daher empfehlenswert, sobald sich Zweifel an der Abstammung ergeben.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Kommt eine Vaterschaft durch die Geburt in eine Ehe oder durch Anerkennung nicht in Betracht, kann sie gerichtlich festgestellt werden. Eine gerichtlich festgestellte Vaterschaft kann nicht angefochten werden.

Unterhaltsleistungen vom biologischen Vater

Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft besteht u.U. die Möglichkeit, den tatsächlichen biologischen Vater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen an das Kind in Anspruch zu nehmen (sog. Scheinvaterregress). Wie es um die individuellen Aussichten eines Scheinvaterregresses steht, klären unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht gern im persönlichen Gespräch mit Ihnen.

de_DEDeutsch