Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen durch Testamentsvorlage beim Nachlassgericht?

Das Oberlandesgericht Rostock hat am 13. August 2018 einen für die erbrechtliche Praxis häufigen Fall entschieden. Der Erblasser ordnete in seinem  Vermächtnis an, dass seine Kinder „im Wege des Vermächtnisses die Gesellschaftsanteile an der Bauernhof HH – GbR sowie 1/3 Miteigentumsanteile an Grund besitzen verzeichnet beim AG Rostock, Grundbücher (…) Zu gleichen Teilen“ zu übertragen. Außerdem formulierte der Erblasser“ die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 8 73 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder Wirkung vom. Im Grundbuch.

Die Kinder beantragten dann unter Vorlage des Testamentes die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch, die sogenannte Grundbuchberichtigung.

Das Oberlandesgericht Rostock hat hat die Ablehnung des Antrages auf Grundbuchänderung durch die Vermächtnisnehmer abgelehnt und dargelegt, er dass ein Vermächtnisnehmer im Todesfall des Erblassers nicht dessen Rechtsnachfolger wird. Rechtsnachfolger wird der Erbe und das Vermächtnis begründet lediglich mit dem Erbfall ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, nicht aber einen Übergang des vermachten Gegenstands auf den Vermächtnisnehmer. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es stets eines rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragungsvertrages zwischen dem oder den Erben und dem oder den Vermächtnisnehmern. Soweit er im vorliegenden Fall der Erblasser den Eigentumsübergang gemäß § 873 BGB bewilligt hat, ist diese Erklärung unwirksam, da eine solche Erklärung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor der zuständigen Stelle erklärt werden muss.

 

Soweit der Erblasser im vorliegenden Fall einen Konflikt zwischen der Erbenseite und Vermächtnisnehmern hätte vermeiden wollen, wäre dieses durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich gewesen. Ein Testamentsvollstrecker hätte bei Geltendmachung des Vermächtnisses die entsprechenden Verträge zur Umsetzung des Testamentes abschließen können. Soweit aus Kostengründen der Versuch unternommen wird, durch die Erteilung lebzeitiger Vollmachten, die über den Tod hinaus wirksam sind die Kosten für einen Erbschein zu umgehen, sind damit jedenfalls im Regelfall erhebliche Rechtsunsicherheiten verbunden, außerdem besteht das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs er weshalb derartige Lösungen regelmäßig nur nach eingehender anwaltlicher oder notarieller Beratung gewählt werden sollten.

 

Als Fazit des Falles lässt sich festhalten, dass Vermächtnisnehmer direkt aus dem Testament keinen Anspruch auf Änderung des Grundbuchs zu ihren Gunsten herleiten können, sie müssen ihre Ansprüche auf Herausgabe des Grundstücks und Grundbuchänderung gegen die Erben geltend machen. Außerdem sollten Erblasser sich im Rahmen derartiger Verfügungen Gedanken darüber machen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für Sie sinnvoll ist: Einerseits für die Testamentsvollstreckung regelmäßig dazu, dass der Wille des Erblassers Testaments getreu umgesetzt wird und Streit zwischen den Erben dadurch ausgeschlossen wird, andererseits sind damit Kosten in Höhe von regelmäßig 3-5 % des Nachlasses verbunden. Angesichts der Tatsache, dass es regelmäßig um ein mühsam zeitlebens oder gar über Generationen aufgebautes Vermögen handelt, welches zur Verarbeitung gelangen, sollte freilich ein solcher Betrag kein Hinderungsgrund sein. Darüber hinaus sind sowohl die materiellen, als auch die immateriellen Kosten (Zerstörung des Familienfriedens) durch erbrechtliche Streitigkeiten regelmäßig höher, als die Kosten für einen professionellen Testamentsvollstrecker.

de_DEDeutsch