Umgangs- & Sorgerecht, Unterhaltsrecht in Pandemiezeiten

Die Corona-Epidemie hat erhebliche Auswirkungen auf unser Sozialleben, auch die im Familienrecht gesetzlich geregelten zwischenmenschlichen Beziehungen sind davon betroffen.

Für diejenigen Familien, deren Verhältnisse untereinander durch gerichtliche Entscheidungen oder außergerichtliche Vereinbarungen geregelt sind, kann dies unter Umständen bedeuten, dass in der Vergangenheit sachgerechte und ausgewogene Lösungen nicht mehr ganz durchführbar sind. Parameter, die ursächlich für eine bestimmte Gestaltung waren, können sich schlagartig grundlegend geändert haben.

Unabhängig davon, ob es um die familienrechtlichen Bereiche der Ehescheidungsfolgen, der elterlichen Sorge oder der Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie geht: Veränderte Umstände erfordern kurzfristige, sachgerechte und zielorientierte Handlungen.

Beim Umgangsrecht zwischen einem Elternteil und Kindern kann dies beispielsweise bedeuten, dass noch bis vor kurzem als unbedenklich geltende Wegstrecken, die unproblematisch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden konnten, nicht mehr offen sind. Übergabevereinbarungen, wie z.B. die Abholung eines Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil von der Schule oder Kita sind plötzlich aufgrund der geltenden Allgemeinverfügungen nicht mehr durchführbar. Vorerkrankungen oder andere Risikofaktoren, beispielsweise von in die Betreuung integrierten Großeltern oder Pflegepersonen, können bisher ausgewogene und den Belangen aller Beteiligten Rechnung tragende Regelungen in Frage stellen.

Auch bei monatlich wiederkehrenden Unterhaltszahlungen kann es notwendig werden, ganz kurzfristig Zahlbeträge anzupassen.

Generell gilt für Anpassungen wegen veränderter Umstände, das von dem für Familiensachen zuständigen XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stets wiederholte Erfordernis, konkret auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine generalisierende, schematische Betrachtung verbietet sich. Vielmehr sind die einzelnen ganz speziellen Besonderheiten der jeweiligen Familienkonstellation explizit herauszuarbeiten.

Bei sämtlichen Veränderungen gilt jedoch nach wie vor: Sollte Ihr familiäres Verhältnis durch einen vollstreckbaren, gerichtlichen Beschluss oder aber eine vollstreckbare, notarielle Vereinbarung geregelt sein, bedarf es zu deren Abänderung einer einvernehmlichen Absprache mit dem anderen Beteiligten. Wenn es keine Einigkeit gibt, kann nur ein Gericht diese Regelungen aussetzen oder abändern.

Im Falle von Unterhaltspflichten weisen wir Sie rein vorsorglich darauf hin, dass die eigenmächtige Einstellung von titulierten Unterhaltszahlungen im schlimmsten Falle strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im Falle von Umgangsregelungen können gegebenenfalls auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Bestrafungsverfahren eingeleitet werden, sofern Eltern sich schuldhaft über bestehende Umgangsregelungen hinwegsetzen.

Das Gesetz sieht in allen Bereichen des Familienrechts Regularien vor, die getroffene Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen im Nachhinein einer Überprüfung aufgrund veränderter Umstände zulässt. Diese müssen jedoch bei Gericht in den dafür vorgesehenen Verfahren vorgetragen werden. Eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung oder außergerichtlichen Vereinbarung gegen den Willen eines Berechtigten ist grundsätzlich nicht zulässig.

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, damit wir die bestehenden Regelungen und Rechtsverhältnisse überprüfen können und mit Ihnen auf Ihren ganz konkreten Einzelfall bezogene, sachgerechte Lösungen im Lichte der veränderten Umstände erarbeiten können.

Wir führen Beratungen im Augenblick gern telefonisch durch.

Dr. Judith Krämer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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