Was passiert eigentlich mit dem Namen, wenn ein Erwachsener adoptiert wird?
Diese Frage mag auf den ersten Blick exotisch erscheinen, betrifft aber mehr Menschen, als man denkt – etwa in Patchworkfamilien oder bei langjährigen sozialen Bindungen außerhalb der leiblichen Elternschaft. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20) bringt nun Klarheit – und markiert zugleich das Ende einer rechtlichen Übergangsphase.
Worum ging es konkret?
Im Zentrum stand eine sogenannte „schwache Volljährigenadoption“: Eine Frau wollte im Erwachsenenalter von der früheren Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters adoptiert werden. Das Familiengericht sprach die Adoption aus, lehnte jedoch den Wunsch ab, den bisherigen Namen beibehalten zu dürfen. Stattdessen wurde nur ein Doppelname mit dem Namen der Adoptivmutter erlaubt.
Die Betroffene wehrte sich – bis zum Bundesgerichtshof, der das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte.
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Mit knapper Mehrheit (5:3 Stimmen) urteilte das BVerfG: Die frühere gesetzliche Regelung war noch verfassungsgemäß – obwohl sie keine Möglichkeit vorsah, den bisherigen Geburtsnamen allein fortzuführen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei durch das Ziel gerechtfertigt, eine rechtlich sichtbare familiäre Einheit zu schaffen. Das Gericht verwies auf die Option, bei schwerwiegenden Gründen zumindest einen Doppelnamen führen zu können.
Drei Richterinnen und Richter sahen das anders: Sie hielten die damalige Pflicht zur Namensänderung für unverhältnismäßig und betonten, dass gerade bei Erwachsenen die individuelle Namensidentität besonders schützenswert sei.
Was gilt jetzt?
Seit dem 1. Mai 2025 ist das Namensrecht reformiert: Wer im Erwachsenenalter adoptiert wird, muss nicht mehr automatisch den Namen des Annehmenden annehmen. Es gibt eine Widerspruchsmöglichkeit – die Fortführung des bisherigen Namens oder die Wahl eines Doppelnamens ist jetzt ohne weitere Begründung möglich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die vor dem 1. Mai 2025 adoptiert wurden, gilt eine Übergangsregel: Sie können nachträglich ihren vor der Adoption geführten Namen wieder annehmen oder einen Doppelnamen wählen – und müssen das nur gegenüber dem Standesamt erklären. Es ist also nicht nötig, eine neue gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Unser Fazit:
Der Gesetzgeber hat mit der Reform auf die gesellschaftliche Realität reagiert: Namen sind heute weniger ein Symbol für Autorität als für Identität. Gerade bei Erwachsenen sollte die Wahl des Familiennamens Ausdruck der eigenen Geschichte bleiben dürfen.