Dr. Marko Oldenburger, Hamburg
Mit Wirkung zum 1. April 2026 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben und gestaltet das Anfechtungsrecht grundlegend neu. Der folgende Beitrag gibt einen präzisen Überblick über die wesentlichen Änderungen und deren praktische Auswirkungen.
- § 1600 BGB n.F.: Einführung einer 4-stufigen Prüfung
Kernstück der Reform ist die vollständige Neustrukturierung des § 1600 BGB. Das Anfechtungsverfahren folgt nun einer vierstufigen Prüfung:
Erste Stufe:
Bei minderjährigen Kindern ist die Anfechtung grundsätzlich erfolgreich, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Eine gesetzliche Vermutung nimmt innerhalb des ersten Jahres nach Begründung der Vaterschaft das Fehlen einer solchen Beziehung an.
Zweite Stufe:
Innerhalb der Jahresfrist kann der rechtliche Vater zur Widerlegung der Vermutung darlegen, dass bereits eine sozial familiäre Beziehung entstanden ist.
Dritte Stufe:
Besteht sie (entweder nach Ablauf der Jahresfrist oder aufgrund besonderen Vortrags), kann der leibliche Putativvater dieser seinerseits eigene Bemühungen oder eine ebenfalls bestehende sozial familiäre Beziehung gegenüberstellen. Dabei können auch fehlgeschlagene Bemühungen des leiblichen Vaters zu berücksichtigen sein, sofern ihr Scheitern nicht von ihm zu vertreten sind.
Vierte Stufe:
Stehen sich danach 2 konkurrierende Väterpositionen gegenüber, muss sich das Gericht für (und gegen) einen Vater entscheiden. Nur dann, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist, wäre die Anfechtung unbegründet. Dazu wird das Familiengericht vorhandene Bindungen sowie die Folgen eines Vatertauschs umfassend zu bewerten haben; maßgeblich einzubeziehen sind die Dauer und Intensität der Bindungen sowie, erstmals, auch häusliche Gewalt.
- Anfechtungsfrist bleibt bestehen
Die Anfechtungsfrist beträgt weiterhin zwei Jahre. Neu ist jedoch, dass eine bestehende sozial-familiäre Beziehung den Fristlauf ausdrücklich nicht hemmt. Eine versäumte Frist kann also grundsätzlich auch nicht mehr durch eine spätere Wiederaufnahme (à 4) kompensiert werden.
- Persönliche Anfechtung und Rolle des Kindes
Die Anfechtung ist künftig strikt persönlich zu erklären. Für Minderjährige gelten differenzierte Regelungen abhängig vom Alter. Besonders praxisrelevant:
- Ein volljähriges Kind kann die Anfechtung verhindern, indem es widerspricht.
- Ein beschränkt geschäftsfähiges Kind (älter als 14 Jahre) muss die Anfechtung selbst erklären und benötigt dazu keine Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.
- Wiederaufnahmeverfahren (§ 185a FamFG n.F.)
Wiederaufnahmen abgeschlossener Verfahren sind, auch für Altfälle, seit dem 1.4.2026 möglich:
- Voraussetzung ist der Entfall der zuvor bestehenden sozial-familiären Beziehung
- Es gelten altersabhängige Wartefristen (2–4 Jahre)
- Mehrfache Wiederaufnahmen sind möglich
Dies eröffnet neue Chancen in Altfällen, birgt aber zugleich erhebliche Verfahrensrisiken und Belastungen für die Gerichte.
- Sperrwirkung bei laufenden Verfahren
Ein anhängiges Verfahren zur Feststellung der genetischen Vaterschaft führt dazu, dass eine Vaterschaftsanerkennung schwebend unwirksam ist. Eine Ausnahme gilt für den tatsächlichen genetischen Vater, der in dem anhängigen Verfahren unter Vorlage eines Abstammungsgutachtens seine Vaterschaft zu Protokoll anerkennen kann.
- Neuregelung der Zustimmungserfordernisse
Die Anerkennung der Vaterschaft bleibt zustimmungsbedürftig. Neu ist jedoch die unabhängig von der elterlichen Sorge ausgestaltete Zustimmungspflicht des Kindes. Sie wurde altersabhängig ausgestaltet. Die Stellung des Kindes wird damit deutlich gestärkt, da eine fehlende persönliche Zustimmung (von Kindern älter als 14 Jahre) die Anerkennung verhindern kann.
- Einführung einer „Vierererklärung“ (§ 1595a BGB n.F.)
Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit eines einvernehmlichen Vatertauschs ohne Gerichtsverfahren. Erforderlich sind:
- Zustimmung von Mutter, rechtlichem Vater, leiblichem Vater und Kind
- Nachweis der genetischen Abstammung.
Folge ist die rückwirkende Begründung der Vaterschaft ab Geburt. Diese Regelung schafft eine praxisnahe Alternative zum streitigen Verfahren. Weder Scheidung noch Anfechtung sind bei Einvernehmen plus Nachweis der genetischen Abstammung erforderlich.
- Bewertung und Ausblick
Die Reform setzt die verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Grundsatz überzeugend um. Besonders hervorzuheben sind:
- die strukturierte 4-Stufen-Prüfung
- die Einführung konsensualer Lösungen
Kritisch zu sehen sind jedoch:
- bei jungen Kindern bis zu 5 Wiederaufnahmeverfahren
- der hohe Ermittlungs- und Feststellungsaufwand für die Familiengerichte
- längere Verfahrensdauern aufgrund fehlenden Vorranggebots.
Insgesamt führt die Neuregelung zu einer deutlichen Komplexitätssteigerung im Abstammungsrecht und wird die familiengerichtliche Praxis nachhaltig prägen.
Fazit:
Das neue Anfechtungsrecht stärkt die Position leiblicher Väter, stellt zugleich aber hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies insbesondere eine frühzeitige strategische Beratung und die sorgfältige Prüfung von Fristen und Verfahrensoptionen. Sollten Sie bei dem Versuch, Elternstelle zu werden, aufgrund sperrender sozial familiärer Beziehung gescheitert sein, steht Ihnen bei deren Entfall seit dem 1.4.2026 jedenfalls eine 2. Chance zur Verfügung.
