OLG Frankfurt: „Beleidigungsfreie Sphäre“ innerhalb des engsten Familienkreises

Bei familiären Rechtsstreitigkeiten kann es zu Situationen kommen, in denen gegenüber anderen Familienmitgliedern eine ehrverletzende Äußerung über den Ehepartner oder über einen Verwandten getätigt wird. Nicht selten steht man dann vor der Frage, ob eine gerichtliche Verfolgung zu befürchten ist und ob sich die Äußerung auf familienrechtliche Ansprüche auswirkt.

In Betracht käme ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Äußernden aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Hierzu hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 17.01.2019 (16 W 54/18) entschieden, dass innerhalb des engsten Familienkreises ein ehrschutzfreier Raum besteht, der es ermöglicht sich frei auszusprechen, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.

In diesem konkreten Fall hatte der Kläger gegen seine Schwiegermutter den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Behauptung und Verbreitung einer Vielzahl von Äußerungen begehrt, nachdem seine Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Mutter behauptet hatte, der Kläger misshandle seine Familie.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterlassung nicht besteht. Demnach seien die Äußerungen für den Kläger zwar ehrenrührig, aber nicht rechtswidrig.

Die Rechtsprechung leitet aus Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG ab, dass es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört. Das OLG Frankfurt spricht hierbei von einem „ehrschutzfreien Raum“ bzw. einer „beleidigungsfreien Sphäre“.

Bei einem Gespräch im engsten Familienkreis darf der Äußernde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Vertraulichkeit des Gespräches gewahrt bleibt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Äußerung mündlich getätigt wird oder über Nachrichtendienste wie z.B. WhatsApp.

Etwas anderes gilt, wenn von vornherein Anlass zu der Annahme besteht, der Gesprächsinhalt werde seitens der familiären Gesprächspartner aus dem engsten Familienkreis hinausgetragen bzw. ein außenstehender Dritter werde Kenntnis von der WhatsApp-Nachricht erlangen. Denn die Schutzwürdigkeit der Äußerung entfällt, sobald die Äußerung gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit getätigt wird.

Im Übrigen könnte eine ehrverletzende Äußerung nach § 1579 Nr. 3 BGB die Verwirkung des Unterhaltsanspruches beim Ehegattenunterhalt zur Folge haben. Gleiches gilt nach § 1611 Abs. 1 BGB für den Verwandtenunterhalt.

 

Lina Mahboubi

Rechtsanwältin

de_DEDeutsch