Informationen zu Auslandsadoptionen / Internationalen Adoptionen
Internationale Adoptionen sind zum einen Adoptionen, die nicht in Deutschland durchgeführt werden, sondern bei denen die Adoption eines im Ausland befindlichen Kindes im Ausland durch in Deutschland lebende Adoptivelternteile erfolgt. Zum anderen sind dies auch Adoptionen, bei denen ein Kind aus dem Ausland nach Deutschland gebracht wird, um hier adoptiert zu werden.
Bedeutsam ist hierfür zunächst das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption („Haager AdoptÜ“).
Die Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens haben sich auf bestimmte Standards und Abläufe bei internationalen Adoptionen verständigt. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass die zentralen Adoptionsstellen, die in Deutschland für die Begleitung und Vermittlung von Auslandsadoptionen zuständig sind, rechtzeitig in ein Auslandsadoptionsverfahren involviert werden.
Die zentralen Adoptionsstellen beraten und begleiten die adoptionswilligen künftigen Eltern / Elternteile und fertigen u.a. auch Berichte über die Adoptionseignung für die ausländischen Adoptionsbehörden an. Für jedes Internationale Adoptionsverfahren ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz die Beteiligung der zentralen Adoptionsstellen oder einer hierfür anerkannten Vermittlungsstelle in Deutschland notwendig.
Bei Drittstaaten, die das Haager AdoptÜ nicht ratifiziert haben, ist die Einbeziehung der in Deutschland zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen nicht gewährleistet. Dies führt bei der Anerkennung ausländischer Adoptionen im Inland zu besonderen Schwierigkeiten, wenn die Adoptiveltern nicht selbst frühzeitig eine anerkannte Vermittlungsstelle in Deutschland involviert haben.
Während die Adoptionsentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens automatisch anerkannt werden, ist dies bei Entscheidungen von Drittstaaten nicht der Fall. Diese müssen immer erst durch ein Anerkennungsverfahren in Deutschland für wirksam erklärt werden.
Zum 01.04.2021 wurde das Adoptionswirkungsgesetz geändert. Nach dem jetzt geltenden § 4 AdWirkG wird eine ausländische Adoptionsentscheidung nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz vorgenommen worden ist. Eine Anerkennung kann dann nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Dies erhöht also die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung und kann das Anerkennungsverfahren zusätzlich erschweren und verzögern.
Besondere Schwierigkeiten können sich hierdurch aber vor allem für die Einreise des Adoptivkindes nach Deutschland ergeben: Sofern für das Kind ein Einreisevisum benötigt wird, muss in der Regel hierfür zunächst die Anerkennung der Adoption in Deutschland nachgewiesen werden. Dies wird kurz nach der Adoption mangels einer entsprechenden Entscheidung in Deutschland nicht möglich sein. Das Anerkennungsverfahren kann durchaus mehrere Monate dauern und Verfahrensdauern über einem Jahr sind keineswegs selten.
Bei ordnungsgemäßem Ablauf der Auslandsadoption bei vorheriger Involvierung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland kann diese den Adoptiveltern nach § 2d AdVermiG eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine ordnungsgemäße Vermittlung stattgefunden hat und ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Deutschland gestellt wurde.
Nach § 7 AdWirkG gilt dann die ausländische Adoptionsentscheidung bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens bereits vorläufig als anerkannt, sofern nicht ausnahmsweise die Anerkennung nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen ist.
Mithilfe der Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle kann also aufgrund der hieraus folgenden vorläufigen Anerkennung der Entscheidung in aller Regel auch zügig eine Einreiseerlaubnis für das Adoptivkind erlangt werden, sodass die Einreise und das Zusammenleben in Deutschland ermöglicht werden.
Da Auslandsadoptionen nicht nur menschlich, sondern auch rechtlich anspruchsvoll sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Beginn eines Adoptionsverfahrens, spätestens aber vor Durchführung der Adoption, kompetenten Rechtsrat einzuholen, um Fehler zu vermeiden, die die Anerkennung der Auslandsadoption sowie die Einreise das Adoptivkindes erschweren oder gar verhindern können.
Britta Schönborn
Partnerin
Fachanwältin für Familienrecht