BGH-Entscheidung zur Vertretungsbefugnis bei Kindesunterhalt im Wechselmodell

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23

Hintergrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Vertretungsbefugnis bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt getroffen. Diese betrifft speziell Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und sich die Betreuung ihrer Kinder teilen (Wechselmodell).

Kernpunkte der Entscheidung

  1. Alleinige Vertretungsbefugnis bei Obhut eines Elternteils: Befindet sich ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, so ist dieser allein vertretungsbefugt. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils den Unterhalt für das Kind einfordern kann.
  2. Gemeinsame Vertretungsbefugnis im Wechselmodell: Leben die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen, so sind beide Elternteile vertretungsbefugt. Jeder Elternteil kann im Namen des Kindes Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen.
  3. Kein Ergänzungspfleger notwendig: Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung benötigen die Eltern im Wechselmodell keinen Ergänzungspfleger, um die Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen.

Hintergrund der Streitigkeit

Die nicht verheirateten Eltern der betroffenen Kinder hatten vereinbart, die Kinderbetreuung auf beide Elternteile aufzuteilen. Der Vater der Kinder beantragte im Namen der Kinder Unterhaltszahlungen von der Mutter. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, da der Vater angeblich nicht vertretungsbefugt sei. Auch die Beschwerde beim Oberlandesgericht blieb erfolglos, woraufhin der Vater Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht. Der BGH entschied, dass der Vater vertretungsbefugt sei, unabhängig davon, ob die Kinder sich in seiner Obhut befänden oder ein Wechselmodell vorliege.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass im Wechselmodell beide Elternteile berechtigt sind, Unterhaltsansprüche für das Kind geltend zu machen, ohne dass ein gerichtlicher Ergänzungspfleger eingeschaltet werden muss.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Eltern im Wechselmodell, indem sie klärt, dass beide Elternteile gleichberechtigt sind, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für ihre Kinder geht. Dies erleichtert es getrennt lebenden Eltern, die Betreuung und finanzielle Unterstützung ihrer Kinder flexibel zu regeln.

Normenkette

  • BGB § 1629 Abs. 1, 2
  • BGB § 1824

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Geltendmachung von Kindesunterhalt und die Vertretungsbefugnisse der Eltern im Wechselmodell.

 

Dr. Magdalena Dittmann

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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