Internationale Adoption: Warum eine Entscheidung aus China in Deutschland keine Wirkung entfaltet

AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2025 – Az.: 278 F 100/23

Eine in der Volksrepublik China ausgesprochene Adoption scheiterte bei dem Versuch, sie in Deutschland anzuerkennen, vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Der Grund: Die Adoption war keine chinesische Inlandsadoption, sondern eine Internationale Adoption, bei der eine deutsche Vermittlungsstelle nicht beteiligt gewesen ist.

A. Hintergrund

Die Antragstellerin, eine chinesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, hatte im Juni 2023 ein (chinesisches) Kind in China adoptiert – ohne Einbindung einer deutschen Adoptionsvermittlungsstelle. Sie beantragte sodann in Deutschland die Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung (§ 2 AdWirkG). Doch das Gericht lehnte dies ab.

B. Rechtlicher Maßstab: § 4 AdWirkG

Seit Inkrafttreten des reformierten Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) im Jahr 2021 ist geregelt: Eine ausländische Adoption wird nicht anerkannt, wenn keine internationale Vermittlung nach § 2a AdVermiG stattgefunden hat.

→ Das AG Düsseldorf stellte zu § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG grundsätzlich fest:

  • Es handelte sich vorliegend um ein internationales Adoptionsverfahren (Kind mit Wohnsitz in China, Annahme durch Person mit Wohnsitz in Deutschland, sollte nach Deutschland gebracht werden).
  • Es wurde keine deutsche Vermittlungsstelle eingebunden.
  • Die Voraussetzungen für eine Anerkennung lagen nicht vor.

→ Dann prüfte das Gericht die Ausnahmeklausel des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG:

Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG, wonach die Adoption dennoch ausnahmsweise anerkannt werden kann, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Annahme für das Kindeswohl erforderlich ist, verneinte das Gericht:

Es fehlt sowohl an einem Eltern-Kind-Verhältnis als auch an der Notwendigkeit der Annahme aus Gründen des Kindeswohls. In Bezug auf Letzteres fehlt es bereits am Adoptionsbedürfnis.“

Stattdessen sei eher von einem Verwandtenpflegeverhältnis auszugehen. Zudem hätte es alternativer Maßnahmen in China bedurft, um das Kindeswohl zu sichern – etwa Hilfen zur Erziehung oder eine Unterbringung im Heimatland, wie es Artikel 21 UN-Kinderrechtskonvention vorsieht.

C. Korrektiv: ordre public (§ 109 FamFG)

Eine Anerkennung wäre aber auch dann ausgeschlossen gewesen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar wäre. Das wurde hier angenommen: Die Antragstellerin hatte im förmlichen Verfahren eine Adresse in China angegeben – und nicht ihren deutschen Wohnsitz benannt und in der gerichtlichen Anhörung in China nicht angegeben, dass sie beabsichtige, mit dem Kind nach Deutschland zu ziehen. Dazu haben sich auch keine Ausführungen im „Adoptionsregistrierungsverfahren in China“ finden können. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen den deutschen ordre public (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az. 17 UF 98/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015, Az. 7 UF 718/15), da eine notwendige Kindeswohlprüfung im Ausland damit verhindert worden sei.

D. Fazit

Internationale Adoptionen sind ein hochregulierter und komplexer Bereich. Die rechtliche Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung in Deutschland setzt die transparente Einhaltung der internationalen und nationalen Vorgaben voraus. Entscheidend kommt es darauf an, ob ein internationales Adoptionsverfahren vorliegt oder nicht. Dafür ist neben dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes auch jener der Annehmenden maßgeblich. Leben diese im Heimatland des Kindes, wird keine internationale Adoptionsvermittlung erforderlich sein. In allen anderen Fällen ist das Verfahren nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) oder dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) durchzuführen. Wird das ignoriert, kann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Anerkennung erfolgen. Dafür kommt es auf das Kindeswohl und die Eltern-Kind-Beziehung an. Und dennoch verhindern fehlende Beteiligungen deutscher Fachstellen, falsche Angaben oder das bewusste Irreführen ausländischer Behörden und/oder Gerichte, dass das Ergebnis eines – im Ausland ggf. ordnungsgemäßen – Adoptionsverfahrens in andere Rechtsordnungen, hier der deutschen, implementiert werden kann.

Dr. Marko Oldenburger
Fachanwalt für Familienrecht & Medizinrecht
Schneider Stein & Partner

Dr. Oldenburger berät und vertritt Einzelpersonen, verschiedene- und gleichgeschlechtliche Paare auf dem Weg der Kinderwunscherfüllung auch bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionen. Senden Sie ihm eine E-Mail an (oldenburger@schneiderstein.de) oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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