KG Berlin: Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der ein Kind zur Welt bringt, bleibt rechtlich Mutter

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.06.2025 – 1 W 386-387/22) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der ein Kind gebiert, im Geburtsregister einzutragen ist.

Der Betroffene wollte als Vater bzw. erster Elternstelle geführt werden. Das Standesamt trug ihn jedoch als „Mutter“ ein und ergänzte im Register die Geschlechtsangabe „weiblich“. Die hiergegen gerichteten Anträge des Mannes blieben erfolglos.

Das KG stellte klar: Nach geltendem Recht (§ 1591 BGB) ist stets die Person Mutter, die das Kind geboren hat – unabhängig von einer zuvor geänderten Geschlechtsidentität. Eine Vaterschaft, die der Antragsteller einzutragen begehrt, sei nur als zweiter Elternteil und abgeleitet von einer Mutterschaft der gebärenden Person möglich – entweder durch Ehe oder Anerkennung/Zustimmung oder gerichtlicher Feststellung aufgrund verwendeter Samenzellen. Leibliche Abstammung durch genetische Verbindung mittels Eizelle sei nicht möglich. Grundrechtsverletzungen sah das Gericht nicht, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

Einordnung:
Die Entscheidung verdeutlicht die denkwürdigen Auswirkungen jahrelanger rechtspolitischer Passivität auf Lebenssachverhalte. Sie zeigt die Folgen auf, die entstehen, wenn das Fachrecht an historischen Zuordnungen – jede Elternschaft ist beschränkt auf die binären nach Chromosomenpaaren bestimmbaren Kategorien Frau und Mann – festhält. Trotz Reformen (TSG → SBGG) bleibt die erste Elternstelle aufgrund der Geburt immer Mutter, wird die gebärende Person dabei immer als weiblich und Frau im Geburtsregister eingetragen. Damit wird jedoch ein abweichendes selbstbestimmtes Geschlecht der gebärenden Person rechtlich in fragwürdiger Weise überlagert. Was spricht dagegen, einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Elternstelle im Geburtsregister einzutragen und nicht wider seiner Geschlechtsidentität als Frau und weiblich? An seiner Elternschaft änderte das nichts.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die geltende Rechtslage schon länger nicht unproblematisch. Die exklusive Bezeichnung der gebärenden Person als Mutter steht jedoch spätestens seit Einführung des SBGG am 01.11.2024 in Widerspruch zu einer davon abweichenden geänderten Geschlechtsidentität. Dass sie diskriminierungsfrei rechtlich anzuerkennen sind, wurde vom BVerfG (Bundesverfassungsgericht) bereits in Entscheidungen zum vormaligen TSG (Transsexuellengesetz) herausgestellt. Das Fachrecht zwingt demgegenüber indes weiter dazu, sich entgegen der eigenen Geschlechtsidentität mit abweichendem Geschlecht und Bezeichnung registrieren zu lassen. Jede Person, von der ein Kind leiblich abstammt, ist Elternteil iSv Art. 6 Abs. 2 GG. Darin eingeschlossen ist – neben einer gleichberechtigten genetischen Abstammung durch Ei- und Samenzelle – die Geburt. Eingedenk der Möglichkeit in der PStV (Personenstandsverordnung), die formularmäßigen Bezeichnungen Mutter und Vater sogleich in Elternteil ändern zu lassen, bleibt unverständlich, das nicht gleich zu tun oder, letztlich optimal, von jeder geschlechtsspezifischen Zwangszuordnung abzusehen. Die Frage, ob eine geschlechtsspezifische Zuordnung als Elternstelle im Geburtsregister überhaupt erforderlich ist, wird in der Literatur zu Recht zunehmend kritisch diskutiert.

Fazit:
Das KG Berlin bestätigt die bisherige Rechtslage – macht aber zugleich deutlich, dass es gesetzgeberischen Klärungs- und Änderungsbedarf gibt. Die Diskussion um ein modernes Abstammungsrecht, das Elternschaft nicht mehr zwingend an Geschlechtszuordnungen knüpft, bleibt damit hochaktuell.

 

Dr. Marko Oldenburger

Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Oldenburger berät und vertritt Einzelpersonen, verschiedene- und gleichgeschlechtliche Paare auf dem Weg der Kinderwunscherfüllung auch bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionen. Senden Sie ihm eine E-Mail an (oldenburger@schneiderstein.de) oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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