Keine Anerkennung der Adoption eines Kindes aus Guinea

Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 312 F 10/24) hat das Amtsgericht Köln die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption abgelehnt. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen stellt – insbesondere bei sogenannten unbegleiteten Auslandsadoptionen.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beantragte die Anerkennung einer Adoption, die in Guinea durch ein Appellationsgericht ausgesprochen worden war. Die Adoptivmutter ist die Tante des Kindes, das bislang in Guinea lebt. Zum Zeitpunkt des Antrags hatte ein gemeinsames Leben mit dem Kind nicht stattgefunden. Die guineische Gerichtsentscheidung erfolgte, ohne dass den Behörden oder dem Gericht die Lebensverhältnisse der Antragsteller in Deutschland bekannt waren.

Was entschied das Amtsgericht?

Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass von einer unbegleiteten Auslandsadoption auszugehen war. Es lag kein Verfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vor, und eine anerkannte Vermittlungsstelle war nicht beteiligt. Die Adoption wurde auf Grundlage der in Guinea üblichen Praxis der „Kindschenkung“ innerhalb der Familie ausgesprochen – ohne vorherige fachliche Prüfung der Eignung der Antragsteller, ohne Adoptionsvermittlung und ohne eine nachvollziehbare Bindung des Kindes an die Antragsteller.

Das Gericht betonte, dass die Entscheidung des guineischen Gerichts nicht am Kindeswohl orientiert war und daher in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Die Adoption erfülle nicht die Anforderungen an ein strukturiertes, am Schutz des Kindes ausgerichtetes Verfahren. Ein solcher Verstoß gegen grundlegende Rechtsprinzipien führe zur Versagung der Anerkennung – insbesondere im Hinblick auf das in Deutschland geltende Schutzkonzept im Adoptionsrecht.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich: Eine Adoption, die ohne Beteiligung einer deutschen Vermittlungsstelle und ohne fundierte Prüfung der familiären Umstände durchgeführt wird, kann in Deutschland nicht anerkannt werden. Auch dann nicht, wenn die Entscheidung im Herkunftsstaat formal rechtskräftig ergangen ist.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist stets, dass das Verfahren den grundlegenden Anforderungen an Transparenz, Kindeswohlprüfung und rechtliche Absicherung entspricht. Nur dann ist ein Abweichen von den strengen deutschen Adoptionsvorschriften denkbar.

Dr. Marko Oldenburger
Fachanwalt für Familienrecht und Medizinrecht

Schneider Stein & Partner

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