Unterhaltsabänderung wegen Familienbonus? Der Familien / Kinderbonus im Unterhaltsrecht

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Corona-Krise Familien zur Unterstützung eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,00 je kindergeldberechtigtem Kind zukommen zu lassen. Der Betrag soll nach den bisher veröffentlichten Plänen in zwei monatlichen Raten je € 150,00 mit dem Kindergeld im September und Oktober ausgezahlt werden.

Zur Regelung dieser Einmalleistung ist bisher kein Gesetz ergangen. Ob es also tatsächlich die Einmalzahlung geben wird, steht noch nicht verlässlich fest, ebenso wenig deren Höhe oder Auszahlungsmodalitäten. Eine Vorgabe, wie mit dem Kinderbonus bei der Unterhaltsberechnung zu verfahren ist, ist bisher ebenfalls noch nicht verlässlich festgelegt. Es soll aber möglicherweise eine Klarstellung erfolgen, dass der Zuschuss wie das Kindergeld beim Unterhalt zu berücksichtigen ist.

Bereits in der Finanzkrise 2009 hatte es eine ähnliche Einmalleistung für Familien gegeben. Damals wurden einmalig mit dem Kindergeld € 100,00 ausgezahlt. Der Bonus wurde als Einkommen des Kindes gewertet und kam über § 1612b BGB so unterhaltsrechtlich beiden Elternteilen zu Gute. Der zu zahlende Unterhalt reduzierte sich um das hälftige Kindergeld, bzw. im Falle volljähriger Kinder um das volle Kindergeld.

Es ist davon auszugehen, dass die abermalige Kopplung des Bonus an das Kindergeld zu einer ähnlichen Verfahrensweise führen wird. Der zu zahlende Unterhalt würde sich dann entsprechend für zwei Monate verringern.

Wie wäre in diesem Fall vorzugehen? Ist der Unterhalt tituliert, ist dem Unterhaltsverpflichteten davon abzuraten, den Differenzbetrag einfach einzubehalten. Der Unterhaltsberechtigte könnte ohne eine Einigung über die Kürzung ausstehende Beträge vollstrecken. Der Verpflichtete müsste unter Umständen den Berechtigte auffordern, für den jeweiligen Betrag und den jeweiligen Monat auf seine Rechte aus dem Titel zu verzichten. Diese Aufforderung sollte er im Streitfall nachweisen können.

Auch der Berechtigte sollte gut prüfen, wie er sich verhält. Besteht der Berechtigte auf die Fortzahlung des titulierten Unterhalts oder betreibt er sogar die Vollstreckung aus dem Titel, läuft er Gefahr, die Kosten für ein berechtigtes Abänderungsbegehren des Verpflichteten in einem gerichtlichen Verfahren oder für eine Vollstreckungsabwehrklage des Verpflichteten und dazu die Vollstreckungskosten mitsamt den Kosten der Gegenseite allein tragen zu müssen.

Beide Seiten sollten also gut überlegen, wie sie mit dem Kinderbonus im Unterhaltsrechtsverhältnis umgehen möchten. Dabei kommt auch der Frage, ob der finanzielle Aufwand und der finanzielle Nutzen für eine abweichende Regelung des Unterhalts für die streitgegenständlichen zwei Monate in einem angemessenen Verhältnis stehen, Bedeutung zu. Hierzu kann eine anwaltliche Beratung weiter helfen.

Dr. Pia Maria Maretzke

-Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht-

 

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