Urteil vom 25. November 2025 – Rs. C-713/23 („Trojan“)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland rechtmäßig geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe nicht verweigern darf, wenn diese Anerkennung für die Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich ist.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass ein polnisch-deutscher Staatsangehöriger in Deutschland einen polnischen Staatsangehörigen heiratete. Nach der Eheschließung beantragten die Ehegatten die Umschreibung der deutschen Eheurkunde in das polnische Personenstandsregister. Die polnischen Behörden lehnten dies mit der Begründung ab, das nationale Recht sehe keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vor.
Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen Art. 20 und 21 AEUV sowie gegen Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Verweigerung der Umschreibung behindere die Freizügigkeit der Betroffenen und stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Sie zwinge die Ehegatten faktisch dazu, im Herkunftsmitgliedstaat als ledige Personen zu leben.
Nach Auffassung des Gerichtshofs greift die Anerkennungspflicht nicht in die nationale Zuständigkeit zur Ausgestaltung des Ehebegriffs ein. Sie dient allein der Wahrung der unionsrechtlich garantierten Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit. Nationale Identität und öffentliche Ordnung stehen dem nicht entgegen.
Praxisrelevanz:
Sieht ein Mitgliedstaat nur einen einzigen Anerkennungsmechanismus für im Ausland geschlossene Ehen vor, muss dieser unterschiedslos auch für gleichgeschlechtliche Ehen offenstehen.
Dr. Marko Oldenburger
