BGH bestätigt Ehevertrag mit Gütertrennung in Unternehmerehe Beschluss vom 28.05.2025 – Az. XII ZB 395/24

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs in Eheverträgen – auch bei Unternehmerehen – grundsätzlich wirksam sein kann, sofern keine gravierenden Ungleichgewichte bei Abschluss des Vertrags vorlagen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten im Dezember 2010 – kurz vor Eheschließung – einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde Gütertrennung vereinbart, der nacheheliche Unterhalt teilweise modifiziert und ein gegenseitiger Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht festgelegt. Der Versorgungsausgleich blieb unberührt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Antragsgegnerin als Unternehmensberaterin tätig und erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 4.200 €. Sie hatte ein BWL-Studium abgeschlossen und war als Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Der Antragsteller war Gesellschafter und teils Geschäftsführer in mehreren Unternehmen seiner Familie. Die dortigen Gesellschaftsverträge sahen vor, dass Ehegatten der Gesellschafter vertraglich Gütertrennung vereinbaren müssen.

Aus der Beziehung/ Ehe gingen insgesamt vier Kinder hervor. Nach Zustellung des Scheidungsantrags im Jahr 2021 machte die Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren einen Zugewinnausgleich geltend und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags.

Entscheidung:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurück. Der Ehevertrag sei wirksam, insbesondere fehle es sowohl an einer objektiven Sittenwidrigkeit als auch an einer subjektiven Imparität.

Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin beim Abschluss des Vertrags wirtschaftlich selbstständig und rechtlich beraten war (u. a. durch ihren Vater, einen Rechtsanwalt und Notar). Auch sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller die Eheschließung vom Abschluss eines Ehevertrags abhängig gemacht habe – dies begründe keine unzulässige Zwangslage.

Die Vereinbarung der Gütertrennung sei im unternehmerischen Kontext legitim, insbesondere wenn damit – wie hier – das Familienvermögen vor möglichen Ansprüchen im Scheidungsfall geschützt werden solle.

Praxishinweis:

Der BGH bekräftigt mit dieser Entscheidung seine Linie: Eheverträge unterliegen zwar der Inhalts- und Ausübungskontrolle, bleiben aber wirksam, wenn sie ohne unfaire Drucksituationen geschlossen werden – auch wenn sie objektiv einseitig wirken. Besonders bei Unternehmerehen ist ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs rechtlich zulässig, sofern der benachteiligte Ehegatte nicht schutzlos gestellt wird.

Fazit und Handlungsempfehlung:

Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass Eheverträge – insbesondere in Unternehmerehen – zulässig und rechtlich belastbar sind, selbst wenn sie wirtschaftlich einseitig erscheinen. Entscheidend ist, dass sie nicht unter Zwang oder aus einer schwachen Verhandlungsposition heraus geschlossen wurden.

Für Unternehmer*innen und vermögende Ehegatten ist ein frühzeitig gestalteter Ehevertrag ein wirksames Mittel, um das Betriebsvermögen und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit auch im Scheidungsfall zu sichern. Gleichzeitig sollten auch die Interessen des wirtschaftlich schwächeren Partners berücksichtigt werden, um rechtliche Risiken (z. B. Sittenwidrigkeit) zu vermeiden.

Wir empfehlen:

  • Lassen Sie Eheverträge vorab rechtlich prüfen oder individuell gestalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Achten Sie auf Transparenz, Fairness und unabhängige rechtliche Beratung für beide Seiten.
  • Halten Sie wichtige Absprachen schriftlich und nachvollziehbar fest – insbesondere zur wirtschaftlichen Ausgangslage und den Beweggründen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung oder Überprüfung eines Ehevertrags – sowohl präventiv als auch im Konfliktfall.

Dr. Marko Oldenburger

Fachanwalt für Familienrecht und Medizinrecht

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