BGH: Wegfall der Geschäftsfähigkeit ist kein Adoptionshindernis

BGH, Beschluss vom 04.06.2025 – Az. XII ZB 320/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass der Wegfall der Geschäftsfähigkeit nach Antragstellung auf eine Volljährigenadoption kein Adoptionshindernis darstellt.

Der Fall

Ein verheiratetes Ehepaar wollte einen ebenfalls verheirateten Volljährigen adoptieren. Die erforderlichen Zustimmungen lagen vor. Nach Einleitung des Verfahrens stellte das Familiengericht fest, dass einer der annehmenden Ehegatten nicht mehr (voll) geschäftsfähig war. Der Adoptionsantrag wurde daraufhin zurückgewiesen. Sodann verstarb der Ehegatte. Die eingelegte Beschwerde der Ehefrau und des Anzunehmenden wurde vom OLG zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.

Kernaussagen des BGH

  • Maßgeblich ist die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung.
    Diese muss positiv festgestellt werden. Bestehen Zweifel, ist der Antrag unzulässig.
  • Späterer Wegfall der Geschäftsfähigkeit unbeachtlich.
    Der Verlust der Geschäftsfähigkeit – oder gar der Tod des Annehmenden – nach wirksamer Antragstellung steht einer Adoption nicht entgegen.
  • Keine gesetzliche Grundlage für eine fortlaufende Überprüfung.
    Weder Gesetzesmaterialien noch Systematik rechtfertigen eine nachträgliche Kontrolle der Geschäftsfähigkeit bis zum Ausspruch der Adoption.
  • Abgrenzung zur Minderjährigenadoption.
    Anders ist die Lage bei Minderjährigen, da hier das Kindeswohl im Vordergrund steht und eine Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden regelmäßig das Verfahren scheitern lässt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die besondere Bedeutung der Feststellung der Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung.

  • Notariate müssen diese sorgfältig prüfen und dokumentieren. Ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten können zur Absicherung erforderlich sein.
  • Nachträgliche Beeinträchtigungen der Geschäftsfähigkeit oder der Tod des Annehmenden führen nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.
  • Unabhängig davon bleibt stets die sittliche Rechtfertigung (§ 1767 BGB) als materielle Voraussetzung zu prüfen.

Fazit

Mit diesem Beschluss schafft der BGH Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage. Für Volljährigenadoptionen gilt: Entscheidend ist die volle Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung. Ein späterer Wegfall – sei es durch Krankheit oder Tod – steht der Adoption nicht entgegen.

Dr. Marko Oldenburger

Fachanwalt für Familienrecht und Medizinrecht

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