Background
Das Amtsgericht Köln hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 22.04.2025 (Az. 378 III 32/25) entschieden, dass die gerichtliche Anfechtung einer Mutterschaft im Ausland – nach Registrierung im deutschen Geburtsregister – anerkannt werden kann, ohne dass dies gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public) verstößt.
The case
Ein deutscher Wunschelternteil hatte im Ausland eine Surrogacy in Anspruch genommen. Die Leihmutter stimmte seiner Recognition of paternity zu. Nach der Geburt wurde sie als Mutter in der ausländischen Geburtsurkunde geführt. Im Anschluss stellte ein im Geburtsland zuständiges Familiengericht in einem Anfechtungsverfahren fest, dass sie nicht die Mutter des Kindes war. Das Kind stammte genetisch nicht von ihr ab, da sie eine fremde befruchtete Eizelle ausgetragen hatte, außerdem hatte sie niemals vor, elterliche Verantwortung zu tragen. Daraufhin wurde die ausländische Geburtsurkunde korrigiert und wies nur noch den Vater als einzigen Elternteil aus.
Der Kindesvater beantragte daraufhin in Deutschland ebenfalls die Streichung der Leihmutter aus dem Geburtsregister. Das zuständige Standesamt verweigerte die Berichtigung (§ 47 PStG) und legte den Fall dem Amtsgericht Köln vor.
The decision
Das AG Köln stellte klar: Die ausländische Entscheidung ist anzuerkennen – auch wenn § 1591 BGB grundsätzlich die Gebärende als Mutter definiert und eine Anfechtung der Mutterschaft in Deutschland nicht vorgesehen ist.
Das Gericht betonte den Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs und verwies auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. NJW 2015, 479). Entscheidend sei, dass das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Standards genüge und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werde. Da keine genetische Verbindung zur Leihmutter besteht und sie keine Verantwortung übernehmen wollte, sei es aus Sicht des Kindeswohls vertretbar, sie als Mutter aus ihrer Elternstellung – und aus dem Register – zu entfernen.
Significance for practice
Die Entscheidung zeigt:
👉 Statuskorrekturen sind möglich, auch nach Geburt und Registrierung, wenn sie auf anerkennungsfähigen ausländischen Urteilen beruhen.
👉 Die Elternstellung kann im deutschen Register ex nunc aufgehoben werden – selbst wenn ursprünglich eine korrekte Eintragung der Leihmutter vorlag.
👉 Das Urteil bietet Wunscheltern die Chance, aufwühlende und oft langwierige Stiefkindadoptionen zu vermeiden.
In einer rechtlichen und gesellschaftlichen Landschaft, in der Leihmutterschaft emotional wie politisch umstritten ist, trägt die Entscheidung zu mehr Rechtssicherheit und Differenzierung bei: Nicht jede gebärende Frau bleibt automatisch rechtliche Mutter – wenn sie dies selbst nicht will, keine genetische Verbindung besteht und das zuständige ausländisches Gericht daraufhin ihre Mutterschaft aufgehoben hat.
Conclusion
Eine im Ausland etablierte Mutterschaft ohne Verantwortung und ohne genetische Verbindung kann – unter den Voraussetzungen des FamFG – mittels Anerkennung aufgehoben werden, so dass für das Kind im Geburtenregister keine Mutter mehr dokumentiert ist. Das AG Köln bekräftigt damit die Auffassung, dass Elternschaft nicht allein formal, biologisch oder genetisch definiert wird, sondern immer auch eine Verantwortungsbereitschaft und -übernahme für das Kind voraussetzt.