Child without legal mother: AG Cologne accepts sole parenthood of a father

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az.: 378 III 32/25) ein weiteres Signal für die Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen im Kontext von Leihmutterschaften gesetzt. In dem Verfahren ging es um die Korrektur eines deutschen Geburtseintrags – konkret um die Entfernung der Leihmutter als rechtliche Mutter aus dem Geburtsregister.

Hintergrund: Leihmutterschaft und rechtliche Elternschaft

Im Mittelpunkt stand ein in Deutschland lebender Mann, der im Ausland ein Kind (gezeugt mit seinem Samen und einer anonymen Eizellspende)  durch eine Leihmutter austragen ließ. Die ausländische Geburtsurkunde wies die Leihmutter und den Mann als Eltern des Kindes aus. Das im Geburtsland zuständige Gericht stellte sodann aber fest, dass die Leihmutter nicht die biologische – und daher auch nicht rechtliche – Mutter des Kindes ist. Infolgedessen wurde der Geburtseintrag berichtigt, die Leihmutter war nicht mehr Mutter des von ihr geborenen Kindes, das Kind hatte nur einen Elternteil: seinen Vater. Dem lag zugrunde, dass die Leihmutter genetisch nicht mit dem Kind verwandt war und auch keinerlei elterliche Verantwortung tragen wollte. Ziel war es nun für den Vater, auch im deutschen Geburtsregister als alleinige Elternstelle eingetragen zu sein.

Das Standesamt verweigerte dies mit der Begründung, dass es im deutschen Recht an einer Mutterschaftsanfechtung fehle. Die ausländische Entscheidung könne daher nicht anerkannt und umgesetzt werden. Der Fall wurde zur Prüfung der Standesamtsaufsicht vorgelegt, die  schließlich das Amtsgericht Köln um Entscheidung bat.

Die Entscheidung: Vorrang des Kindeswohls und internationale Rechtsanerkennung

Das Gericht folgte der Argumentation des Antragstellers und erkannte die ausländische Gerichtsentscheidung vollumfänglich an. Es stellte klar, dass:

  • eine ausländische Feststellung der Nicht-Mutterschaft rechtlich anzuerkennen ist,
  • die Fortführung des Geburtsregisters ohne Nennung der Leihmutter rechtmäßig ist,
  • kein Verstoß gegen den deutschen ordre public international vorliegt  und
  • die Vaterschaftsanerkennung nicht unwirksam ist, trotz dem eine (Nicht-)Mutter zugestimmt habe.

Die Entscheidung stellt damit klar: Das Kindeswohl – konkret das Recht des Kindes auf stabile Zuordnung zu dessen wirklichen Eltern – geht dem Verbot der Anfechtung einer Mutterschaft in Deutschland vor. Auch wenn Leihmutterschaft in Deutschland rechtlich nicht geregelt bzw. in Bezug auf ärztliche Beteiligungen und Vermittlungstätigkeiten verboten  ist, hindert dies die Anerkennung von abweichenden ausländischen Entscheidungen not, sofern diese ihrerseits nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erlassen wurden. Daran wird der Plan des BMJV nichts ändern, im Familienrecht explizit aufzunehmen, dass eine Mutterschaft unanfechtbar ist (so Referentenentwurf BMJV vom 04.07.2025 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Significance for practice

Die Entscheidung des AG Köln bestätigt und ergänzt die bisherige BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13), wonach das Umgehen von Verboten im deutschen Recht an sich keinen rechtserheblichen Verstoß gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze bedeutet. Sie zeigt, dass deutsche Gerichte ausländische familienrechtliche Entscheidungen im Bereich der Reproduktionsmedizin, v.a. in Leihmutterschaftsfällen respektieren – solange sie sowohl dem Kindeswohl entsprechen als auch  fundamentale deutsche Wertvorstellungen beachten. Dazu gehören neben verfahrensrechtlichen Aspekten wie rechtlichem Gehör und gesetzlichem Richter auch die Belange der Leihmutter, also v.a. ihre Würde und Freiwilligkeit.

Conclusion

Neben der Anerkennung ausländischer gerichtlicher Abstammungsentscheidungen, welche die Wunscheltern gemeinsam als Eltern feststellt, kann nunmehr auch nachträglich eine Elternschaft nur eines Wunschelternteils erreicht werden. Es ist ein Novum im deutschen Recht dar, dass im Geburtsregister nachträglich der Eintrag der Mutter entfällt. Für Wunscheltern, die den Weg einer Leihmutterschaft im Ausland gehen, bedeutet diese Entscheidung ein deutliches Plus an Optionen: Besteht zum Wunschelternteil, anders als zur Leihmutter, eine genetische Verbindung, kann eine 1-Personen-Elternschaft nicht nur mittels vor- oder nachgeburtlicher gerichtlicher Abstammungsentscheidungen (wie z.B. in USA) erlangt werden, sondern auch durch eine nachgeburtliche Anfechtungsentscheidung der Mutterschaft.  Damit steigern Länder wie Mexiko neben den USA ihre Attraktivität für deutsche Wunscheltern und Einzelpersonen.

Für rechtliche Beratung rund um Leihmutterschaft, Auslandsgeburten, Vaterschaftsanerkennung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Dr Marko Oldenburger
Fachanwalt für Familienrecht & Medizinrecht
Schneider Stein & Partner – Ihre Kanzlei für internationales Familienrecht

Dr Oldenburger advises and represents individuals, different and same-sex couples on the path to fertility fulfilment, including surrogacy and international adoptions. Send him an e-mail at (oldenburger@schneiderstein.de) or use our Contact form.
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