{"id":3632,"date":"2023-12-18T09:37:56","date_gmt":"2023-12-18T08:37:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/?p=3632"},"modified":"2023-12-18T10:26:55","modified_gmt":"2023-12-18T09:26:55","slug":"ondertekeningsvereisten-voor-onafhankelijke-testamenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/ssp-news\/anforderungen-an-die-unterschrift-bei-eigenhaendigen-testamenten\/","title":{"rendered":"Handtekeningvereisten voor handgeschreven testamenten"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder besch\u00e4ftigen sich gerichtliche Entscheidungen mit der Wirksamkeit der Unterschriften bei eigenh\u00e4ndigen Testamenten. Erst k\u00fcrzlich hat das OLG M\u00fcnchen in seinem Beschluss vom 25.08.2023 (Az.: 33 Wx 119\/23) ein Testament aufgrund einer missgl\u00fcckten Unterschrift als unwirksam eingeordnet. Die Folgen k\u00f6nnen f\u00fcr den Einzelnen verheerend sein.\u00a0 Statt der eigentlich durch den Erblasser gewollten Erbeinsetzung tritt die gesetzliche Erbfolge ein oder die Erbfolge bestimmt sich nach einem fr\u00fcheren Testament. So k\u00f6nnen Personen beg\u00fcnstigt werden, die der Testator nicht bedenken wollte. F\u00fcr eine wirksame Unterschrift unter einem Testament gilt:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenh\u00e4ndig geschriebene und unterschriebene Erkl\u00e4rung errichten.<\/p>\n<p>Diese Formvorschrift verfolgt den Zweck, dass der Erblasser sich mit dem Testament genau besch\u00e4ftigen soll, sodass dieser sich dar\u00fcber klar wird, was er genau testieren will und diesen Willen auch m\u00f6glichst klar zum Ausdruck zu bringen. Weiter bietet die Eigenh\u00e4ndigkeit eine erh\u00f6hte Sicherheit vor Verf\u00e4lschung des Erblasserwillens. Ein Testament ist nichtig, soweit es gegen diese Formvorschriften verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>2247 Abs. 3 BGB regelt die Art der Unterschrift. Danach soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erkl\u00e4rung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der G\u00fcltigkeit des Testaments nicht entgegen. Daraus folgt, dass zwar auch Unterschriften mit dem Vornamen oder einem Spitznamen gen\u00fcgen \u2013 Rechtssicherheit bieten diese jedoch aufgrund der dann anstehenden Ernstlichkeitspr\u00fcfung nicht. Weiter muss die Unterschrift zwar nicht lesbar sein, einfache Zeichnungen, wie Striche und Haken sind aber keine Unterschriften. Von wem die Unterschrift herr\u00fchrt, kann auch bei Druckbuchstaben zweifelhaft sein, da diese teilweise kein eigenes Schriftbild aufweisen, was die Identifikation erschwert. Es kann daher nur angeraten werden, mit der normalen Handschrift mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben.<\/p>\n<p>Eine <strong>Unter<\/strong>schrift geh\u00f6rt <strong>unter<\/strong> den Testamentstext! Die Unterschrift hat zwei Funktionen: einerseits die Identifikationsfunktion (welche daf\u00fcr sorgt, dass nachvollzogen werden kann, ob tats\u00e4chlich der Erblasser testiert hat), andererseits die Abschlussfunktion. Die Unterschrift muss also die Erkl\u00e4rung r\u00e4umlich abschlie\u00dfen. Hierzu hat der BGH plakativ ausgef\u00fchrt, dass \u201eOberschrift\u201c keine Unterschrift sei (BGHZ 111, 48). Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile etwas aufgeweicht. Danach gen\u00fcgt es, wenn die Unterschrift sich in einem solchen r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erkl\u00e4rung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt (OLG Hamburg, Beschl. V. 08.10.2013 \u2013 2 W 80\/13). Auch hier ist aber wieder Interpretation erforderlich, was die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit des Testaments unberechenbar macht \u2013 soweit m\u00f6glich sollte die Unterschrift daher unterhalb der Erkl\u00e4rung erfolgen.<\/p>\n<p>Wie wichtig die Einhaltung dieser Kriterien ist, zeigt sich am aktuellen Beispiel des OLG M\u00fcnchen. Hier hatte eine Erblasserin wie folgt testiert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10.3.2022<\/p>\n<p>Testament! Ich \u2026 [= Name der Erblasserin] vermache alles was ich habe.<\/p>\n<p>Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank \u2026<\/p>\n<p>Versicherung bei der Z\u00fcricher Versicherung \u2026-\u2026<\/p>\n[\u201eUnterschrift\u201c der Erblasserin]\n<p>An Herrn \u2026<\/p>\n<p>\u2026 [Anschrift]\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies gen\u00fcgt nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen <strong>nicht<\/strong>, mit der Folge, dass dieses Testament nicht wirksam war. Hierzu f\u00fchrt das OLG M\u00fcnchen aus:<\/p>\n<p>\u201eNach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild schrieb die Erblasserin zun\u00e4chst auf, dass sie alles, was sie habe, vermachen, also durch letztwillige Verf\u00fcgung zuwenden und damit das gesetzliche Erbrecht ausschlie\u00dfen wolle. Diese \u201eBlanko\u201c Erkl\u00e4rung unterschrieb die Erblasserin. Die Kernaussage aber, an wen sie alles vermachen wolle, schrieb sie erst darunter. Damit ist die Ratio der Formvorschriften, n\u00e4mlich die Erblasserin dazu zu veranlassen, sich selbst klar dar\u00fcber zu werden, welchen Inhalt ihre Verf\u00fcgung von Todes wegen haben soll, gerade nicht erf\u00fcllt: Es kommt nicht zum Ausdruck, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreiben des ersten Textteils ihrer Verf\u00fcgung \u00fcber die Person, der sie alles vermachen wollte, Klarheit verschafft h\u00e4tte.\u201c (OLG M\u00fcnchen, Beschl. V. 25.08.2023 &#8211; 33 Wx 119\/23 e, Rn. 15). Dabei ist weiter zu beachten, dass sich das hier streitgegenst\u00e4ndliche Testament in einem Umschlag mit der Aufschrift \u201eTestament\u201c befand \u2013 selbst dies gen\u00fcgte dem OLG M\u00fcnchen nicht, um von einem wirksamen Testament auszugehen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nachtr\u00e4gliche Zus\u00e4tze unter einem bereits bestehenden Testament selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glich sind, sodass das gesamte Testament nicht nochmal neu geschrieben werden muss. Zur Wirksamkeit dieser Erkl\u00e4rung bedarf es allerdings einer weiteren Unterschrift unter der neuen Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Insofern bleibt festzuhalten, dass es einige rechtliche Schwierigkeiten im Bereich der Testamentserrichtung gibt, deren sich viele Personen nicht bewusst sind. Nach dem Tod des Testierenden kommt es daher h\u00e4ufig zu hohen Kosten verursachenden Streitigkeiten, die relativ einfach h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. In Zweifelsfragen sollte immer ein kundiger Rechtsanwalt oder Notar konsultiert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Yanik Zimmerer, Referendar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steeds weer behandelen gerechtelijke uitspraken de effectiviteit van handtekeningen op handgeschreven testamenten. Onlangs nog oordeelde het Oberlandesgericht M\u00fcnchen in zijn vonnis van 25 augustus 2023 (zaaknummer: 33 Wx 119\/23) dat een testament ongeldig was vanwege een mislukte handtekening. De gevolgen kunnen verwoestend zijn voor het individu.  In plaats van de werkelijke intentie van de erflater om een erfgenaam te benoemen,...<\/p>","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-3632","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-thema-des-monats"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3632","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3632"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3632\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3632"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3632"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3632"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}