{"id":4128,"date":"2024-04-14T17:01:58","date_gmt":"2024-04-14T15:01:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/?page_id=4128"},"modified":"2026-02-12T11:40:27","modified_gmt":"2026-02-12T10:40:27","slug":"international-adoption","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/en\/internationale-adoption\/","title":{"rendered":"C. International adoption"},"content":{"rendered":"<section class=\"l-section wpb_row height_auto\"><div class=\"l-section-h i-cf\"><div class=\"g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default\"><div class=\"wpb_column vc_column_container\"><div class=\"vc_column-inner\">\n\t<div class=\"wpb_raw_code wpb_raw_html wpb_content_element us_custom_909b2fd0\" id=\"leihmutterschaft\">\n\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\n\t\t\t<!-- START Testamentsanfechtung REVOLUTION SLIDER 6.7.41 --><p class=\"rs-p-wp-fix\"><\/p>\n\t\t\t<rs-module-wrap id=\"rev_slider_11_1_wrapper\" data-source=\"gallery\" style=\"visibility:hidden;background:transparent;padding:0;margin:0px auto;margin-top:0;margin-bottom:0;\">\n\t\t\t\t<rs-module id=\"rev_slider_11_1\" style=\"\" data-version=\"6.7.41\">\n\t\t\t\t\t<rs-slides style=\"overflow: hidden; position: absolute;\">\n\t\t\t\t\t\t<rs-slide style=\"position: absolute;\" data-key=\"rs-13\" data-title=\"Slide\" data-anim=\"adpr:false;\" data-in=\"o:0;\" data-out=\"a:false;\">\n\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" src=\"\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/wp-content\/plugins\/revslider\/sr6\/assets\/assets\/dummy.png\" alt=\"Testament anfechten\" title=\"Testament anfechten\" width=\"1240\" height=\"827\" class=\"rev-slidebg tp-rs-img rs-lazyload\" data-lazyload=\"\/\/www.anwaelte-schneider-stein.de\/wp-content\/uploads\/Testament_Anfechten_9250-1-min.jpg\" data-bg=\"p:0% 20%;\" data-parallax=\"off\" data-no-retina>\n<!--\n\t\t\t\t\t\t\t--><rs-layer\n\t\t\t\t\t\t\t\tid=\"slider-11-slide-13-layer-1\" \n\t\t\t\t\t\t\t\tclass=\"tp-shape tp-shapewrapper\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-type=\"shape\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-rsp_ch=\"on\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-xy=\"x:c;y:b;\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-text=\"fw:100;a:inherit;\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-dim=\"w:100%;h:10px;\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tdata-frame_999=\"o:0;st:w;sR:8700;\"\n\t\t\t\t\t\t\t\tstyle=\"z-index:5;background-color:#b19100;\"\n\t\t\t\t\t\t\t> \n\t\t\t\t\t\t\t<\/rs-layer><!--\n-->\t\t\t\t\t<\/rs-slide>\n\t\t\t\t\t<\/rs-slides>\n\t\t\t\t<\/rs-module>\n\t\t\t\t<script>\n\t\t\t\t\tsetREVStartSize({c: 'rev_slider_11_1',rl:[1240,1024,778,480],el:[600],gw:[1240],gh:[600],type:'hero',justify:'',layout:'fullwidth',mh:\"0\"});if (window.RS_MODULES!==undefined && window.RS_MODULES.modules!==undefined && window.RS_MODULES.modules[\"revslider111\"]!==undefined) {window.RS_MODULES.modules[\"revslider111\"].once = false;window.revapi11 = undefined;if (window.RS_MODULES.checkMinimal!==undefined) window.RS_MODULES.checkMinimal()}\n\t\t\t\t<\/script>\n\t\t\t<\/rs-module-wrap>\n\t\t\t<!-- END REVOLUTION SLIDER -->\n\n\t\t<\/div>\n\t<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/section><section class=\"l-section wpb_row height_small\" id=\"intadoption\"><div class=\"l-section-h i-cf\"><div class=\"g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default\"><div class=\"wpb_column vc_column_container\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_text_column us_custom_ffd27ab9\"><div class=\"wpb_wrapper\"><h1><span style=\"color: #5ea7ff;\">C. Internationale Adoption<\/span><\/h1>\n<p><strong>Anerkennung einer Auslandsadoption: Ihre Rechte und Pflichten<\/strong><\/p>\n<p>Die rechtliche Anerkennung einer Auslandsadoption ist ein komplexes Verfahren, das in Deutschland von entscheidender Bedeutung ist. Wenn Sie eine Adoption im Ausland durchgef\u00fchrt haben oder planen, stehen Sie vor der Herausforderung, diese Adoption in Deutschland anerkennen zu lassen. Dies betrifft insbesondere F\u00e4lle, in denen die Adoption in einem Land wie Indonesien, Georgien oder anderen Nicht-HA\u00dc-Staaten vollzogen wurde.<\/p>\n<p><strong>a. Internationale Adoption: Wie wird die Elternschaft in Deutschland anerkannt?<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG (Adoptionswirkungsgesetz) wird eine internationale Adoption in Deutschland anerkannt, sofern bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Ein deutsches Gericht, wie das Amtsgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall mit Bezug zu <strong>Brasilien<\/strong>, pr\u00fcft dabei intensiv, ob das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis gegeben ist und ob die Adoption im besten Interesse des Kindes liegt.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung einer Auslandsadoption<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anerkennung Ihrer im Ausland vollzogenen Adoption ist es wichtig, dass folgende Punkte ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis<\/strong>: Es muss ein tats\u00e4chliches und nachweisbares Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bestehen, das durch die Adoption begr\u00fcndet wurde.<\/li>\n<li><strong>Kindeswohl<\/strong>: Das Gericht pr\u00fcft, ob die Adoption im besten Interesse des Kindes durchgef\u00fchrt wurde. Eine Adoption, die dem Wohl des Kindes dient, hat in der Regel gute Chancen, anerkannt zu werden.<\/li>\n<li><strong>Fehlende Hindernisse<\/strong>: Die Anerkennung kann nur in Ausnahmef\u00e4llen versagt werden, etwa bei Hinweisen auf Kinderhandel oder einer unzureichenden Pr\u00fcfung des Kindeswohls im Ausland.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Der Ablauf des Anerkennungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Sobald die Adoption im Ausland abgeschlossen ist, k\u00f6nnen Sie beim zust\u00e4ndigen Familiengericht in Deutschland die Anerkennung beantragen. Das Gericht wird Ihre Adoption dann auf Grundlage des deutschen Rechts sowie der internationalen Vorschriften \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Warum ist die Anerkennung wichtig?<\/strong><\/p>\n<p>Ohne die offizielle Anerkennung der Adoption in Deutschland kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Dies betrifft insbesondere das Sorgerecht, das Erbrecht und den Aufenthaltsstatus des Kindes. Eine anerkannte Adoption stellt sicher, dass alle Rechte und Pflichten als Eltern auch in Deutschland gelten.<\/p>\n<p><strong>Anerkennung einer Auslandsadoption: Eine Fallstudie aus der Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Anerkennung einer im Ausland durchgef\u00fchrten Adoption in Deutschland ist ein komplexer Prozess, der zahlreiche rechtliche Fallstricke birgt. Ein aktueller Fall, den das Amtsgericht Celle im Mai 2024 entschieden hat, verdeutlicht die Herausforderungen und Risiken, die mit der Anerkennung einer Auslandsadoption verbunden sind.<\/p>\n<p><strong>b. Der Fall: Adoption aus Nigeria<\/strong><\/p>\n<p>Ein in Deutschland lebendes, verheiratetes Ehepaar \u2013 der Ehemann deutscher Staatsangeh\u00f6riger, die Ehefrau nigerianische und spanische Staatsangeh\u00f6rige \u2013 hat in Nigeria die Adoption eines Kindes beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der das Ehepaar als Eltern des Kindes eingetragen wurde, noch bevor die eigentliche Adoption rechtskr\u00e4ftig ausgesprochen wurde. Die Ehefrau lebt seit der Adoption mit dem Kind in Nigeria, w\u00e4hrend der Ehemann in Deutschland verblieben ist. Die Eheleute beantragten, dass die nigerianische Adoption in Deutschland anerkannt wird, um als rechtliche Eltern des Kindes zu gelten.<\/p>\n<p><strong>Problemfelder und gerichtliche Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Das Amtsgericht Celle lehnte die Anerkennung der Adoption ab, und der Fall zeigt, welche Problemfelder bei internationalen Adoptionsverfahren auftreten k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Unzureichende Kindeswohlpr\u00fcfung<\/strong>: Das Gericht stellte fest, dass die Kindeswohlpr\u00fcfung im nigerianischen Verfahren unzureichend war. Weder die pers\u00f6nlichen noch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Adoptiveltern wurden ausreichend gepr\u00fcft, und auch die leiblichen Eltern des Kindes wurden nicht einbezogen.<\/li>\n<li><strong>Formelle M\u00e4ngel im Verfahren<\/strong>: Die Ausstellung der Geburtsurkunde, in der die Adoptiveltern bereits vor dem Abschluss des Adoptionsverfahrens als rechtliche Eltern aufgef\u00fchrt wurden, f\u00fchrte zu erheblichen rechtlichen Bedenken. Das Gericht wertete dies als m\u00f6glichen Versto\u00df gegen grundlegende Verfahrensgrunds\u00e4tze.<\/li>\n<li><strong>Fehlende Integration des Kindes<\/strong>: Die Tatsache, dass das Kind nach der Adoption weiterhin in Nigeria lebte und der Ehemann nie mit dem Kind zusammenlebte, stellte ein weiteres Problem dar. Das Gericht \u00e4u\u00dferte Zweifel daran, ob ein Wechsel des Aufenthalts nach Deutschland im <strong>besten Interesse des Kindes<\/strong> w\u00e4re.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong><span style=\"color: #5ea7ff;\">Warum ist anwaltliche Unterst\u00fctzung entscheidend?<\/span><\/strong><\/h2>\n<p>Dieser Fall zeigt deutlich, wie schnell internationale Adoptionsverfahren scheitern k\u00f6nnen, wenn sie nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet und durchgef\u00fchrt werden. Ohne eine sorgf\u00e4ltige rechtliche Pr\u00fcfung und Vorbereitung kann es zu Verz\u00f6gerungen, zus\u00e4tzlichen Kosten und sogar zur Ablehnung der Anerkennung kommen.<\/p>\n<h3><span style=\"color: #5ea7ff;\"><strong>Unsere Empfehlung:<\/strong><\/span><\/h3>\n<ul>\n<li><strong>Fr\u00fchzeitige Beratung<\/strong>: Lassen Sie sich bereits vor Beginn des Adoptionsverfahrens umfassend rechtlich beraten, insbesondere wenn die Adoption im Ausland stattfindet.<\/li>\n<li><strong>Sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Unterlagen<\/strong>: Eine genaue Pr\u00fcfung der Unterlagen und des gesamten Verfahrensverlaufs ist unerl\u00e4sslich, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li><strong>Vertretung vor Gericht<\/strong>: Ein erfahrener Anwalt kann sicherstellen, dass Ihre Interessen vor Gericht bestm\u00f6glich vertreten werden und dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die Anerkennung der Adoption in Deutschland zu erreichen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3><span style=\"color: #5ea7ff;\"><strong>Unterst\u00fctzung durch erfahrene Anw\u00e4lte<\/strong><\/span><\/h3>\n<p>Die rechtlichen Anforderungen und die komplexen internationalen Verbindungen in Adoptionsf\u00e4llen machen eine professionelle Rechtsberatung und Vertretung unverzichtbar. Unsere Kanzlei hat sich auf internationale Adoptionsverfahren spezialisiert und begleitet Sie sicher durch den gesamten Prozess. Wir begleiten Sie durch das Verfahren der Anerkennung Ihrer Auslandsadoption, unterst\u00fctzen Sie bei der Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen und vertreten Ihre Interessen vor Gericht. Mit unserer Expertise kann Ihre Auslandsadoption in Deutschland anerkannt werden, damit Sie als rechtliche Eltern alle Rechte und Pflichten wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/div><\/div><div class=\"w-message color_blue with_icon with_close\" id=\"abstammungsentscheidung\"><div class=\"w-message-icon\"><i class=\"fas fa-lightbulb-exclamation\"><\/i><\/div><div class=\"w-message-body\"><p><a title=\"Zum Kontaktformular\" href=\"\/kontakt\/mail\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wenn Sie Fragen zur Anerkennung einer Auslandsadoption haben oder rechtliche Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen, steht Dr. Oldenburger und sein Team Ihnen jederzeit zur Verf\u00fcgung. Kontaktieren Sie uns f\u00fcr eine erste Beratung.<\/a><\/p>\n<\/div><button class=\"w-message-close\" type=\"button\" aria-label=\"Close\"><\/button><\/div><div class=\"wpb_text_column us_custom_ffd27ab9\" id=\"wasistleihmutterschaft\"><div class=\"wpb_wrapper\"><p><strong>Ausl\u00e4ndische Inlandsadoption &#8211; Adoptionswirkungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Kinder k\u00f6nnen nach den Voraussetzungen des Landes, in dem sie leben bzw. ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, adoptiert werden. Wird eine solche Adoption im Heimatland des Kindes ausgesprochen, kann diese als sogenannte\u00a0<strong>ausl\u00e4ndische Inlandsadoption<\/strong>\u00a0in Deutschland nach dem\u00a0<strong>Adoptionswirkungsgesetz<\/strong>\u00a0(AdWirkG) anerkannt werden.<\/p>\n<p>Hiervon zu unterscheiden ist die Adoptionsvermittlung im Rahmen eines\u00a0<strong>internationalen Adoptionsverfahrens<\/strong>. Dieses liegt dann vor, wenn ein Kind aus dem Ausland nach Deutschland gebracht wird, um erst hier ein Adoptionsverfahren beim Familiengericht durchzuf\u00fchren oder, wenn zwar im Ausland ein Adoptionsverfahren bereits durchgef\u00fchrt worden ist, die annehmenden Eltern aber ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<\/p>\n<\/div><\/div><div class=\"wpb_text_column\" id=\"nepal\"><div class=\"wpb_wrapper\"><p>Wenn nun nach den Voraussetzungen des AdWirkG eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen ist, die auf Antrag in Deutschland anerkannt werden soll, muss diese Entscheidung grundlegenden\u00a0<strong>deutschen Rechtsgrunds\u00e4tzen<\/strong>\u00a0entsprechen. Eine wichtige Komponente dabei ist das\u00a0<strong>Kindeswohl<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus spielt eine Rolle, ob sich das ausl\u00e4ndische Gericht mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes des Kindes auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p><strong>Adoptionsverfahren in Nepal wurden kritisiert<\/strong><\/p>\n<p><strong>Nepal<\/strong>\u00a0ist vor vielen Jahren in die Kritik geraten, weil Adoptionsentscheidungen nicht prim\u00e4r am Kindeswohl ausgerichtet gewesen sein sollen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wurden daraufhin nepalesischen Adoptionsentscheidungen kritisiert und empfohlen, diese nicht anzuerkennen. Im Jahr 2010 erfolgten weltweit grundlegende Beschr\u00e4nkungen, die in vielen L\u00e4ndern auch weiterhin aufrechterhalten werden, beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika. Kritisiert wird vor allem, dass eine notwendige Infrastruktur fehle und ein angemessener Schutz in internationalen Adoptionsverfahren in Nepal nicht gew\u00e4hrleistet sei. Gefordert wird, dass sich die nepalesische Regierung weiter bem\u00fchen soll, das Haager Adoptions\u00fcbereinkommen (HA\u00dc) umzusetzen und die eigenen rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Adoption zum Schutz von Kindern und Familien zu reformieren.<\/p>\n<p><strong>Anerkennung einer Adoption aus Nepal m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>In einem von Dr. Oldenburger gef\u00fchrten Verfahren auf Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Adoptionsentscheidung vor dem\u00a0<strong>Amtsgericht M\u00fcnchen<\/strong>\u00a0(Beschluss vom 29.01.2024, Az. 52722 F 11756\/22) lag zugrunde, dass ein verheiratetes nepalesisches Paar ein Waisenkind in Nepal adoptiert hat. Die Kindesmutter arbeitet in Deutschland, der Kindesvater betreut das angenommene Kind in Nepal und arbeitet im Rahmen seiner Anstellung, auch bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Firma, aus dem Home-Office. Das Amtsgericht M\u00fcnchen hat die nepalesischen Adoptionsentscheidung nach eigener Sachpr\u00fcfung\u00a0<strong>anerkannt<\/strong>. Das wird dazu f\u00fchren, dass der Vater mit der Tochter nach Deutschland reisen kann. Auch in Deutschland gelten die Adoptiveltern nunmehr als Eltern ihrer angenommenen Tochter.<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Justiz, dort die Bundeszentralstelle f\u00fcr Auslandsadoption, hat best\u00e4tigt, dass das in Nepal durchgef\u00fchrte Verfahren ordnungsgem\u00e4\u00df abgelaufen sei. Aufgrund der fehlenden Beteiligung Nepals am Hager Apostillen-\u00dcbereinkommen hat die Deutsche Botschaft in Kathmandu die vorgelegten Urkunden der Adoption gepr\u00fcft und best\u00e4tigt, dass diese inhaltlich und auch formal korrekt seien. Die weitergehend \u00fcberpr\u00fcfte nepalesische Gerichtsentscheidung hat aus Sicht des Amtsgerichts M\u00fcnchen\u00a0<strong>keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler<\/strong>\u00a0oder die Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts ergeben. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Adoption des Kindes waren daher erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen deutsche Rechtsgrunds\u00e4tze hat das Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Im vorliegenden Fall hat eine unbekannte leibliche Mutter ein Kind in einem Krankenhaus in Nepal zur Welt gebracht, ohne namentlich und mit Adresse und weiteren Informationen erfasst worden zu sein. Polizeiliche Ermittlungen \u00fcber die Mutter blieben erfolglos, auch Zeitungsannoncen usw. f\u00fchrten nicht dazu, die Mutter des Kindes ausfindig zu machen. Das Kind wurde daher in die Obhut eines\u00a0<strong>Waisenhauses<\/strong>\u00a0gegeben und dann, nach den durchgef\u00fchrten Ermittlungen, f\u00fcr eine Adoption freigegeben.<\/p>\n<p>Ein von der Deutschen Botschaft in Kathmandu beauftragter Vertrauensanwalt hat die Abl\u00e4ufe gesondert \u00fcberpr\u00fcft und die dargelegten Umst\u00e4nde best\u00e4tigt. Im Hinblick auf den geplanten Aufenthaltswechsel nach Deutschland sei zwar nicht ein\u00a0<strong>besonderes Auslandsadoptionsbed\u00fcrfnis<\/strong>\u00a0vom nepalesischen Gericht gepr\u00fcft worden. Das Kind sei allerdings noch derart jung, dass das Aufwachsen in einem anderen geographischen und kulturellen Umfeld kein grunds\u00e4tzliches Anerkennungshindernis darstelle. Aufgrund der Ortsverschiedenheit habe das nepalesischen Gericht zudem unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen der \u00dcberpr\u00fcfungen des\u00a0<strong>Kinderhilfswerks in Nepal<\/strong>\u00a0\u00fcber die Unterbringung und Versorgung in Deutschland Informationen eingeholt. Das Kinderhilfswerk habe virtuell die hiesige Wohnungs- und Versorgungssituation \u00fcberpr\u00fcft und umfangreiche Informationen \u00fcber die Adoptiveltern eingeholt, diese wurden in Nepal auch pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Die wesentlichen\u00a0<strong>Lebensumst\u00e4nde\u00a0<\/strong>in Deutschland waren daher f\u00fcr das nepalesische Gericht in ausreichendem Umfang bekannt und konnten daher der positiven Adoptionsentscheidung zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestand bereits seit l\u00e4ngerer Zeit ein\u00a0<strong>Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis<\/strong>, da der Adoptivvater das Kind im eigenen, nepalesischen, Haushalt betreut und versorgt. Ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis ist insoweit bereits entstanden, zur Adoptivmutter bestehen ebenfalls bereits Bindungen und es ist zu erwarten, dass sich eine weitergehende Mutter-Kind-Beziehung positiv entwickeln wird. Von daher hat das Amtsgericht M\u00fcnchen eine ausreichende\u00a0<strong>Kindeswohlpr\u00fcfung\u00a0<\/strong>des nepalesischen Gerichts angenommen und einen Versto\u00df gegen den deutschen ordre public, also die \u00f6ffentliche Ordnung, abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Folgen der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Inlandsadoption aus Nepal sind damit unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Voraussetzungen der Adoptionsabl\u00e4ufe in Nepal die\u00a0<strong>Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennungsf\u00e4higkeit in Deutschland<\/strong>\u00a0leitplankenartig bestimmt worden und damit f\u00fcr k\u00fcnftige Verfahren anwendbar.<\/p>\n<p><strong>Dr. Oldenburger ber\u00e4t Sie in allen Fragen rund um Auslandsadoptionen und deren Anerkennung in Deutschland.\u00a0<\/strong>Weitere Informationen finden Sie <a href=\"\/kinderwunsch\/#kuenstl_befruchtung\">HIER<\/a>.<\/p>\n<\/div><\/div><div class=\"g-cols wpb_row us_custom_9dc5eed9 via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default\" style=\"--columns-gap:3rem;\" id=\"abstammungsentscheidungen\"><div class=\"wpb_column vc_column_container us_custom_42181677\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"w-message color_blue with_icon with_close\" id=\"abstammungsentscheidung\"><div class=\"w-message-icon\"><i class=\"fas fa-lightbulb-exclamation\"><\/i><\/div><div class=\"w-message-body\"><p><span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"\/rechtsanwaelte\/dr-marko-oldenburger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dr. Oldenburger<\/a><\/span> ber\u00e4t und vertritt Einzelpersonen, verschiedene- und gleichgeschlechtliche Paare auf dem Weg der Kinderwunscherf\u00fcllung auch bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionen. Senden Sie ihm eine E-Mail an (<span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"mailto:oldenburger@schneiderstein.de\">oldenburger@schneiderstein.de<\/a><\/span>) oder nutzen Sie unser <a href=\"\/kontakt\/mail\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Kontaktformular<\/span><\/a>.<br \/>\n\u00dcbrigens: Wir bieten l\u00e4nderspezifische Paketpreise bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionsverfahren von A-Z (Festpreise) oder modulare Honorare abh\u00e4ngig von Ihren Leistungsw\u00fcnschen an. Damit sind Ihre Aufwendungen von vornherein kalkulierbar. <span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"\/rechtsanwaelte\/dr-marko-oldenburger\/#topthemen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weitere Informationen zum Thema Kinderwunsch hier.<\/a><\/span><\/p>\n<\/div><button class=\"w-message-close\" type=\"button\" aria-label=\"Close\"><\/button><\/div><\/div><\/div><\/div><div class=\"wpb_text_column\"><div class=\"wpb_wrapper\"><p><strong>Abstammungsentscheidungen aus der Ukraine<\/strong><\/p>\n<p>Trotz Krieges nutzen deutsche verschiedengeschlechtliche Ehepaare weiterhin die Ukraine, um sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Leihmutter zu erf\u00fcllen. Das dortige Recht sieht in Art. 123 Familiengesetzbuch (FGB) vor, dass bei der Nutzung von reproduktionsmedizinischen Ma\u00dfnahmen, also assistierten Fortpflanzungstechnologien, das (Kinderwunsch-)Ehepaar rechtlich zu Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes wird. Voraussetzung f\u00fcr diese Elternschaft ist, dass der Ehemann seinen Samen zur k\u00fcnstlichen Befruchtung mit einer nicht von der Leihmutter stammenden Eizelle zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Die Ehefrau wird nach Art. 123 FGB unabh\u00e4ngig eines genetischen Zeugungsbeitrages zur rechtlichen Elternstelle (Mutter).<\/p>\n<p>Die Geburt eines Kindes wird gem\u00e4\u00df Art. 2 des <em>Gesetzes \u00fcber die staatliche Registrierung von Standesamtsakten<\/em> registriert. Die Geburt eines Kindes stellt ein Ereignis dar, welches untrennbar mit dem Kind als nat\u00fcrlicher Person verbunden ist. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Registrierung ist das Standesamt (Art. 3 des <em>Gesetzes \u00fcber die staatliche Registrierung von Standesamtsakten<\/em>). Die Registrierung selbst wird durch eine Standesamtseintragung umgesetzt. Bei einer solchen Standesamtseintragung handelt es sich um ein Dokument \u00fcber pers\u00f6nliche Informationen der betreffenden Person. F\u00fcr die Registrierung sind Erkl\u00e4rungen der Eltern (oder eines Elternteils) am Geburtsort erforderlich. Die Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen auch auf elektronischem Wege abgegeben werden.<\/p>\n<p>Neben diesen Erkl\u00e4rungen m\u00fcssen Dokumente, unter anderem eine \u00e4rztliche Geburtsbescheinigung, \u00fcbermittelt werden. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung der Geburtsklinik \u00fcber die Tatsache der Geburt, muss eine besondere standesamtliche Urkunde beantragt und ausgestellt werden, die ersatzweise f\u00fcr die fehlende Bescheinigung der Tatsache der Geburt Grundlage f\u00fcr eine staatliche Registrierung ist (Art. 13 <em>Gesetz \u00fcber die staatliche Registrierung von Standesamtsakten<\/em>).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Registrierung erforderlichen Dokumente werden in einem besonderen Regelwerk benannt. Es handelt sich um die <em>Regeln der staatlichen Registrierung von Standesamtsakten<\/em>, welche durch die Verordnung des Justizministeriums der Ukraine Nr. 3307\/5 vom 24.12.2010 genehmigt wurden. Gem\u00e4\u00df S. 1 Dritter Abschnitt 1 dieser Regeln ist f\u00fcr die Registrierung unter anderem die Vorlage einer \u00e4rztlichen Geburtsurkunde erforderlich. Wird sie nicht vorgelegt, muss ein Gericht zun\u00e4chst die Tatsache der Geburt feststellen. Erst daraufhin kann eine entsprechende Urkunde des Standesamtes ausgestellt und die Registrierung umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Wird die Hilfe einer Leihmutter in Anspruch genommen, wird der Registrierungsantrag von dem Wunscheltern-Ehepaar gestellt. Neben der \u00e4rztlichen Geburtsurkunde ist f\u00fcr die Registrierung die Erkl\u00e4rung der Leihmutter erforderlich, wonach sie der Eintragung der Ehegatten als Kindeseltern zustimmt. Diese Erkl\u00e4rung ist in notarieller Form einzureichen. Dar\u00fcber hinaus muss der Nachweis einer genetischen Abstammung vom Kindesvater eingereicht werden.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Registrierung erforderliche Geburtsurkunde basiert insoweit immer auf den dargelegten Erkl\u00e4rungen und Dokumenten. Wird sie ausgestellt, erfolgt die anschlie\u00dfende Registrierung im staatlichen Register. Hierf\u00fcr ist rechtliche Grundlage Abs. 11 Kap. 1 Abschnitt III der <em>Regeln der staatlichen Registrierung von Standesamtsakten<\/em> in der Ukraine. Registriert wird dabei auch, dass die Eltern das Kind durch eine Leihmutter austragen lie\u00dfen und die Eintragung auf den Regeln \u00fcber assistierte Reproduktionstechnologien basiert.<\/p>\n<p>Sind die entsprechenden elternschaftlichen Zuordnungen in dieser Weise registriert, besteht nach herrschender Meinung keine weitergehende M\u00f6glichkeit, die Tatsache eines Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses gesondert gerichtlich feststellen zu lassen. Es gibt allerdings einige Normen in der Zivilprozessordnung der Ukraine, die daf\u00fcr <em>Sonderverfahren<\/em> vorsehen, beispielsweise Art. 293, 294 und 315 ZPO (UKR). Einem Sonderverfahren m\u00fcssen allerdings regelm\u00e4\u00dfig beide Elternteile zustimmen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein ukrainisches Gericht trotz Vorliegens einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Registrierung auf Grundlage einer Geburtsurkunde eine Elternschaft im Sonderverfahren noch feststellen kann, ist umstritten. In Bezug auf Georgien wurde eine solche Legitimation in Ermangelung eines besonderen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses von georgischen Gerichten abgelehnt, der Versuch, aufgrund der Entscheidungsgr\u00fcnde dennoch eine Anerkennung der Elternschaft in Deutschland zu erreichen, scheiterte vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG Celle NZFam 2023, 784).<\/p>\n<p>In der Ukraine gibt es, u. a. auf Grundlage von eingereichten Rechtsgutachten in Bezug auf andere nationale Rechte, seit vielen Jahren Elternschaft best\u00e4tigende erstinstanzliche Entscheidungen von Stadt- und Bezirksgerichten. Auf Antrag der, auch deutschen, Wunscheltern werden die dorthin \u00fcbermittelten Dokumente in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gepr\u00fcft und einer Sachentscheidung zugef\u00fchrt. Neben den Pr\u00fcfungen von notariellen Erkl\u00e4rungen der Leihmutter, genetischen Abstammungsgutachten, Geburtsurkunden, -bescheinigungen usw. orientieren sich die Gerichte erster Instanz unter anderem an Art. 293 ZPO (UKR) und f\u00fchren die Feststellung der beantragten Elternschaft als sogenanntes <em>Sonderverfahren<\/em>, da es sich um eine juristisch bedeutsame Angelegenheit handelt. Die Gerichte verweisen dazu u. a. auf Art. 496 ZPO (UKR): Danach haben Ausl\u00e4nder das Recht, sich an ukrainische Gerichte zu wenden, um ihre Rechte und Interessen zu sch\u00fctzen. Sie stehen gleichberechtigt nat\u00fcrlichen Personen der Ukraine gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Bei Verwendung reproduktionsmedizinischer Technologien gelten die Wunscheltern gem\u00e4\u00df Art. 122 FGB als Eltern, gem\u00e4\u00df Art. 133 FGB ist der Ehemann Vater und die Ehefrau Mutter des von der Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes. Das besondere Feststellungsinteresse wird von den erstinstanzlichen Gerichten unter Hinweis auf die abweichenden Folgen im deutschen Recht, wonach nicht die Wunschmutter, sondern die Leihmutter zur rechtlichen Mutter des Kindes wird, begr\u00fcndet. Dies sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Gem. Art. 2, 3 UN-Kinderrechtskonvention, die auch in der Ukraine ratifiziert wurde (Beschluss vom Werchowna Rada Nr. 789-XII vom 27.02.1991), d\u00fcrfe es keine Diskriminierung von Kindern geben, und zwar unabh\u00e4ngig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe etc. Bei allen Ma\u00dfnahmen stehe das Wohl des Kindes im Vordergrund. Zwar habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren Mennesson und Labassee (EGMR Nr. 65192\/11 und 65941\/11) den Mitgliedstaaten die europarechtlich nicht zu beanstandende Kompetenz zugesprochen, Leihmutterschaft zu verbieten. Auf der anderen Seite seien Mitgliedstaaten, die ein solches Verbot installieren, verpflichtet, Verwandtschaftsbeziehungen anzuerkennen, die auf Grundlage einer im Ausland legal durchgef\u00fchrten Leihmutterschaft entstehen. Andernfalls seien die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem\u00e4\u00df Art. 8 EMRK verletzt. In diesem Sinne bestehe ein besonderes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis auch f\u00fcr deutsche Wunscheltern, ihren Status als Eltern in der Ukraine gerichtlich feststellen zu lassen. Dies gelte umso mehr, als der BGH die Anerkennung einer Registrierung auf Grundlage einer Geburtsurkunde nicht akzeptiert habe (BGH NJW 2019, 1608).<\/p>\n<p>Im Verfahren des EGMR in der Sache Mennesson und Labassee (a.a.O.) wurde herausgestellt, dass es den nationalen Rechten obliege, die Art und Weise der Legalisierung von im Ausland erlangten Elternschaften zu regeln. Die M\u00f6glichkeit, Elternschaft mittels Adoption zu erlangen, sei, wenn diese tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, allerdings ausreichend. Eine grundlegende Verpflichtung, Elternschaft nach Leihmutterschaft unmittelbar anzuerkennen, bestehe aus europ\u00e4ischer Rechtssicht nicht.<\/p>\n<p>Die Wahl der Mittel, im Ausland erlangte Elternschaft ins nationale Recht zu implementieren, f\u00e4llt damit in die Beurteilungsspielr\u00e4ume der Mitgliedstaaten. Der EGMR weist allerdings darauf hin, dass die Eltern-Kind-Beziehung sp\u00e4testens zu einem Zeitpunkt installiert werden m\u00fcsse, in dem sich diese Beziehung konkret darstellt. Die Statusbeziehung soll dann insoweit wirksam eingerichtet werden k\u00f6nnen, was bei Adoptionen grunds\u00e4tzlich der Fall sein kann, aber nicht unbedingt der Fall sein muss. Wichtig, hierauf legt der EGMR wert, ist eine rasche Entscheidung und Zuordnung. In Bezug auf das deutsche Recht kann bei einer Stiefkindadoption, die regelm\u00e4\u00dfig beantragt werden muss, wenn keine ausl\u00e4ndische anerkennungsf\u00e4hige Entscheidung (einschl. einer Registrierung) vorliegt, nicht von einer raschen Umsetzung gesprochen werden. Die Verfahren dauern regelm\u00e4\u00dfig zwei Jahre und l\u00e4nger (z. B. AG Neumarkt &#8211; 003 F 499\/22; AG Reinbek &#8211; 20 F 14\/21; AG M\u00fcnchen &#8211; 52721 F 1965\/22).<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht in Kiew musste k\u00fcrzlich \u00fcber ein Verfahren entscheiden, in welchem zun\u00e4chst die Elternschaft eines verheirateten deutschen Paares nach Leihmutterschaft durch Geburtsurkunde und Registrierung im Sinne des ukrainischen Rechts installiert wurde (Berufungsgericht Kiew, Beschluss vom 17.01.2024, Verfahrens Nr. 22-z\/824\/4711\/2024, einheitliche einmalige Sachnummer 761\/21494\/22). Die Vaterschaft wurde mit Zustimmung der Leihmutter, Art. 19 Abs. 1 EGBGB i.V.m. \u00a7\u00a7 1592 Nr. 2, 1594 BGB, anerkannt. Nach R\u00fcckreise in die Bundesrepublik trennten sich die Wunscheltern, das Kind wurde vom Vater in dessen neuen Haushalt mitgenommen. Dieser ging eine neue Beziehung ein. Eine Stiefkindadoption, die zun\u00e4chst geplant war, lehnte er ab. Als rechtlicher und genetischer Vater stand der Wunschmutter nunmehr nur die M\u00f6glichkeit zu, vor dem ukrainischen Stadt- und Bezirksgericht zu beantragen, die Elternschaft nach der durchgef\u00fchrten Leihmutterschaft in der Ukraine festzustellen. In diesem Verfahren wurde der Kindesvater allerdings nicht ordnungsgem\u00e4\u00df beteiligt. Gleichwohl entschied das Gericht erster Instanz antragsgem\u00e4\u00df. Nach Zustellung der Entscheidung legte der Kindesvater Berufung ein. Das Berufungsgericht pr\u00fcfte den Sachverhalt nebst der einschl\u00e4gigen Rechtslage und kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine Feststellung der Elternschaft nicht erfolgen k\u00f6nne. Es hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab der Berufung des Kindesvaters statt. Die Wunschmutter, ob genetische Mutter oder nicht, spielte keine Rolle, ist damit nicht in der Lage, Mutter ihres Kindes zu werden.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht begr\u00fcndete die Entscheidung unter anderem mit der insuffizienten verfahrensrechtlichen Beteiligung des Kindesvaters in der ersten Instanz. Ihm seien Antr\u00e4ge sowie Benachrichtigungen \u00fcber die Er\u00f6ffnung und F\u00fchrung des Verfahrens nicht \u00fcbermittelt worden. Die Feststellung seiner Elternschaft sei, dies folge aus seiner Berufungsbegr\u00fcndung, i. \u00dc. nicht von ihm gew\u00fcnscht. Er habe sich von der Wunschmutter getrennt. Er sei nicht daran interessiert, die aus dem Recht der Ukraine m\u00f6glicherweise bestehende gemeinsame Elternschaft in Deutschland zu legalisieren. Er sei rechtlicher Vater, die Wunschmutter sei nicht rechtliche Mutter. Eine Feststellung der gemeinsamen Elternschaft komme daher aus besonderem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der deutschen Wunscheltern f\u00fcr ihn nicht in Betracht, zumal er einen Feststellungsantrag selbst nicht gestellt habe oder unterst\u00fctze. Das Berufungsgericht f\u00fchrte erg\u00e4nzend auch aus, dass die besondere Feststellung der Elternschaft in einem Sonderverfahren immer dann nicht m\u00f6glich sei, wenn bereits eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Registrierung auf Grundlage der ukrainischen Rechtsordnung erfolgte. F\u00fcr ein besonderes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bestehe dann kein Raum mehr.<\/p>\n<p>Inwieweit diese Entscheidung Signalwirkung auf andere erstinstanzliche Entscheidungen haben wird, bleibt abzuwarten. In ersten Entscheidungen des Jahres 2024 wurden jedoch im Nachgang der Berufungsentscheidung unsererseits keinerlei Ver\u00e4nderungen in der Praxis erstinstanzlicher Feststellungsurteile festgestellt. Es d\u00fcrfte sich also um eine Einzelfallentscheidung handeln, die im Besonderen wegen der Trennung der Wunscheltern zur Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Es ist nach der Berufungsentscheidung aber umso wichtiger, bei einer geplanten ins deutsche Recht mittels Anerkennung zu implementierender Abstammungsentscheidung klug zu argumentieren und v. a. die negativen Folgen f\u00fcr das Kind herauszustellen. Dr. Oldenburger erstellt dazu besondere Rechtsgutachten, die in den ukrainischen Feststellungsverfahren verwendet werden (k\u00f6nnen). Seit Jahren f\u00fchrt er auch erfolgreich Anerkennungsverfahren in Deutschland auf Grundlage ausl\u00e4ndischer Statusentscheidungen. N\u00e4heres zu Anerkennungsverfahren finden Sie <a href=\"\/kinderwunsch\/#anerkennung\">HIER<\/a> (link: Ausl\u00e4ndische Entscheidung).<\/p>\n<p>Gelingt es nicht, eine ausl\u00e4ndische Elternschaftsentscheidung zu erhalten, oder scheitert einmal die Anerkennung, bleibt nur der Weg \u00fcber die Stiefkindadoption. Auch auf diesem Weg ber\u00e4t und vertritt Dr. Oldenburger Paare seit vielen Jahren. Hintergr\u00fcnde, Abl\u00e4ufe und Tipps zur Stiefkindadoption finden Sie <a href=\"\/kinderwunsch\/#stiefkindadoption\">HIER<\/a>.<\/p>\n<\/div><\/div><div class=\"g-cols wpb_row us_custom_9dc5eed9 via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_bottom type_default stacking_default\" style=\"--columns-gap:3rem;\" id=\"Leihmutterschaft_in_Indien\"><div class=\"wpb_column vc_column_container\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"w-message color_blue with_icon with_close\" id=\"abstammungsentscheidung\"><div class=\"w-message-icon\"><i class=\"fas fa-lightbulb-exclamation\"><\/i><\/div><div class=\"w-message-body\"><p><span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"\/rechtsanwaelte\/dr-marko-oldenburger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dr. Oldenburger<\/a><\/span> ber\u00e4t und vertritt Einzelpersonen, verschiedene- und gleichgeschlechtliche Paare auf dem Weg der Kinderwunscherf\u00fcllung auch bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionen. Senden Sie ihm eine E-Mail an (<span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"mailto:oldenburger@schneiderstein.de\">oldenburger@schneiderstein.de<\/a><\/span>) oder nutzen Sie unser <a href=\"\/kontakt\/mail\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Kontaktformular<\/span><\/a>.<br \/>\n\u00dcbrigens: Wir bieten l\u00e4nderspezifische Paketpreise bei Leihmutterschaft und internationalen Adoptionsverfahren von A-Z (Festpreise) oder modulare Honorare abh\u00e4ngig von Ihren Leistungsw\u00fcnschen an. Damit sind Ihre Aufwendungen von vornherein kalkulierbar. <span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"\/rechtsanwaelte\/dr-marko-oldenburger\/#topthemen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weitere Informationen zum Thema Kinderwunsch hier.<\/a><\/span><\/p>\n<\/div><button class=\"w-message-close\" type=\"button\" aria-label=\"Close\"><\/button><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section><section class=\"l-section wpb_row height_auto\"><div class=\"l-section-h i-cf\"><div class=\"g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_bottom type_default stacking_default\"><div class=\"wpb_column vc_column_container\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_text_column\"><div class=\"wpb_wrapper\"><p><strong>Leihmutterschaft in Indien \u2013 ein Hoffnungsschimmer f\u00fcr Wunscheltern?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ein modernes Gesetz mit internationaler Signalwirkung<\/strong><\/p>\n<p>Das Leihmutterschaftsrecht Indiens stand lange in der \u00f6ffentlichen Kritik. Die indische Regierung hat darauf reagiert und mit dem <em>Surrogacy Regulation Act 2021 (SRA 2021)<\/em> eine grundlegende Reform umgesetzt. Dieses neue Gesetz gilt als modernes und vorbildliches Regelwerk und dient vielen L\u00e4ndern, die \u00fcber eine Legalisierung der Leihmutterschaft nachdenken, als Orientierungsma\u00dfstab.<\/p>\n<p><strong>Internationale Anerkennung bleibt eine H\u00fcrde<\/strong><\/p>\n<p>Trotz dieser Reform bleiben internationale Herausforderungen bestehen: Die rechtliche Anerkennung der Elternschaft von Wunscheltern au\u00dferhalb Indiens gestaltet sich weiterhin schwierig. Hintergrund ist das Fehlen eines harmonisierten internationalen Abstammungsrechts. Selbst wenn in Indien eine Geburtsurkunde mit den Wunscheltern als Eltern ausgestellt wird, erkennen viele andere Staaten \u2013 darunter auch Deutschland \u2013 diese rechtliche Folge nicht ohne Weiteres an.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Lage in Deutschland: Nur gerichtliche Entscheidungen z\u00e4hlen<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland wird eine blo\u00dfe ausl\u00e4ndische Geburtsurkunde oder Registrierung der Elternschaft nicht als Nachweis des rechtlichen Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses anerkannt. Die deutsche Rechtsprechung verlangt eine qualifizierte gerichtliche Entscheidung, die das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis inhaltlich pr\u00fcft und feststellt oder begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Der konkrete Fall: Leihmutterschaft nach SRA 2021<\/strong><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens vor dem Amtsgericht Gifhorn (Az. 16 F 493\/25) stand ein deutsch-indisches Ehepaar mit unerf\u00fclltem Kinderwunsch. Da die Ehefrau indische Staatsangeh\u00f6rige ist, konnte nach dem neuen indischen Recht eine Leihmutterschaft durchgef\u00fchrt werden. Dieses steht ausschlie\u00dflich indischen Staatsangeh\u00f6rigen offen \u2013 anders als in L\u00e4ndern wie der Ukraine, Georgien, Kanada, den USA oder Mexiko, wo auch ausl\u00e4ndische Wunscheltern zugelassen sind.<\/p>\n<p>Nach der Geburt veranlasste das Paar in Indien ein Gerichtsverfahren, in dem die vertraglichen Grundlagen und die Durchf\u00fchrung der Leihmutterschaft gepr\u00fcft und die Elternschaft rechtsverbindlich festgestellt wurden. Auf dieser Basis wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, die die Wunscheltern als rechtliche Eltern ausweist.<\/p>\n<p><strong>Kein deutscher Reisepass \u2013 trotz genetischer Verwandtschaft<\/strong><\/p>\n<p>Trotz dieser klaren Rechtslage verweigerte das deutsche Generalkonsulat in Indien die Ausstellung eines Reisepasses f\u00fcr das Kind. Begr\u00fcndung: Die gerichtliche Entscheidung und auch ein vorhandener genetischer Abstammungsnachweis reichten nicht aus. Dabei war das Kind genetisch mit beiden Wunscheltern verwandt \u2013 die Eizelle stammte von der Mutter, der Samen vom Vater.<\/p>\n<p>Interessanterweise wird in den USA bei vergleichbarer Sachlage ein Reisepass ausgestellt \u2013 dort gen\u00fcgt die Kombination aus Gerichtsentscheidung und genetischem Nachweis. Das abweichende Vorgehen in Indien f\u00fchrte dazu, dass das Kind seit seiner Geburt im Dezember 2023 das Land nicht verlassen konnte. Ein Elternteil musste dauerhaft mit dem Kind in Indien bleiben \u2013 trotz Lebensmittelpunkts in Deutschland. Die famili\u00e4re und logistische Belastung war enorm.<\/p>\n<p><strong>Anerkennung durch deutsches Gericht<\/strong><\/p>\n<p>In der Folge stellte das Paar beim Familiengericht Gifhorn einen Antrag auf Anerkennung der indischen Gerichtsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 108 FamFG. Das Gericht handelte z\u00fcgig und erkannte die Entscheidung bereits einen Monat sp\u00e4ter an. Es stellte fest, dass die indische Gerichtsentscheidung eine mit deutschen Entscheidungen vergleichbare Sachpr\u00fcfung enthielt. Auch lag eine genetische Verwandtschaft vor, und es bestanden keine Verst\u00f6\u00dfe gegen den deutschen ordre public.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, sprach laut Gericht nicht gegen die Anerkennung \u2013 insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Das Gericht bezog sich dabei auf die ma\u00dfgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014.<\/p>\n<p><strong>Ein richtungsweisendes Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist die erste in Deutschland, die eine Abstammungsentscheidung nach dem reformierten indischen Leihmutterschaftsrecht (SRA 2021) anerkennt. Es bleibt zu hoffen, dass das Kind nun endlich mit seinen Eltern in Deutschland vereint werden kann.<\/p>\n<p><strong>Ein Appell f\u00fcr das Kindeswohl<\/strong><\/p>\n<p>Wir sind stolz darauf, unseren Mandanten zur rechtlichen Elternschaft verholfen zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar \u2013 und in hohem Ma\u00dfe kindeswohlfeindlich \u2013 wenn Kinder \u00fcber Monate oder gar Jahre von ihren Eltern getrennt sind. Diese Entscheidung sollte k\u00fcnftig zu k\u00fcrzeren Verfahrensdauern und klareren Abl\u00e4ufen f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Dr. Oldenburger<\/strong> ber\u00e4t Sie gerne zu Themen wie unerf\u00fclltem Kinderwunsch, Leihmutterschaft, Anerkennung von Abstammungsentscheidungen und Nachbeurkundung von Auslandsgeburten.<br \/>\n\u27a1\ufe0f [Jetzt Kontakt aufnehmen.] <a href=\"\/rechtsanwaelte-hamburg\/dr-marko-oldenburger-fachanwalt-fuer-familienrecht-und-medizinrecht\/\">Dr. Marko Oldenburger | Fachanw\u00e4lte f\u00fcr die Bereiche Scheidung, Unterhalt, Ehevertrag, Sorgerecht, Adoption u.a.<\/a><\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"C. International adoption Recognising a foreign adoption: your rights and obligations The legal recognition of a foreign adoption is a complex procedure that is of crucial importance in Germany. 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