Pflichtteilsanspruch – Pflichtteilsrecht

Die effiziente Durchsetzung oder auch Abwehr eines Pflichtteilsanspruchs, also des Pflichtteils im Erbrecht, ist eine Aufgabe unserer Fachanwälte für Erbrecht.

Pflichtteilsanspruch trotz Testament

Das Erbrecht sieht grundsätzlich Testierfreiheit vor. Dadurch ist ein Erblasser im Wege der Errichtung eines Testaments in der Lage, gesetzliche Erben von der Erbfolge auszunehmen. Auf der anderen Seite steht die verfassungsrechtliche Garantie des Erbes, das jedenfalls den Kindern eines Erblassers grundsätzlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass zubilligt. Diese Mindestbeteiligung ist Gegenstand des Pflichtteilsanspruchs. Enterbung eines Kindes führt also regelmäßig dazu, dass das Kind den Pflichtteil geltend machen wird.

Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht unmittelbar am Nachlass, also nicht in der Beteiligung an Nachlassgegenständen. Der Pflichtteil im Erbrecht besteht in einem Geldanspruch.

Vollen Pflichtteil einfordern – Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen verringert, um auf diese Weise den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren, kann der Pflichtteilsberechtigte u.U. eine Erhöhung des Pflichtteils einfordern. Fragen zu diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch beantworten unsere Fachanwälte für Erbrecht.

Pflichtteilsanspruch entziehen

Der Pflichtteilsanspruch kann unter gesetzlich festgelegten Gründen entzogen werden. Zu beachten ist dabei, dass etwa das langjährige Fehlen eines persönlichen Kontaktes oder einer Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem regelmäßig nicht ausreicht. Der Gesetzgeber fordert eine schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen, um den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Ein solcher Grund muss umfassend im Testament dargelegt werden. Die hohen Hürden eines Pflichtteilsentzuges erfordern in der Regel eine qualifizierte anwaltliche Beratung, die unsere Fachanwälte für Erbrecht Ihnen gern anbieten.

Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht

Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht soll die Möglichkeit eröffnen, das Familienvermögen für kommende Generationen zu bewahren, wenn es durch Pflichtteilsberechtigte erheblich gefährdet wäre. Gründe dafür könnten etwa eine Überschuldung oder ein verschwenderischer Lebensstil sein. Durch verschiedene rechtliche Gestaltungen kann der Pflichtteilsberechtigte auf den Reinertrag des Vermögens verwiesen werden. Das Vermögen bleibt vor dem Zugriff eventueller Gläubiger geschützt.

Welche erbrechtliche Gestaltung im Einzelfall die zielführende ist, erörtern unsere Fachanwälte für Erbrecht gern persönlich mit Ihnen.

Vorsorgliche Beratung bezüglich eines Pflichtteilsanspruchs

Auch beraten die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Schneider Stein & Partner Mandanten über die Möglichkeiten der vorsorgenden Gestaltung zur Vermeidung von Konflikten um den Pflichtteilsanspruch.

Kontaktieren Sie uns in unseren Kanzleien in Kiel und Hamburg.

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