Reform des Versorgungsausgleichs

Am 01.09.2009 tritt eine grundlegende Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft

Die Änderungen werden sich vor allem im Bereich der betrieblichen und privaten Versorgungen auswirken. Während diese nach bisherigem Recht nach einem komplizierten Verfahren umgerechnet wurden, um sie mit gesetzlichen Rentenanwartschaften vergleichbar zu machen, entfällt künftig diese Umrechnung. Die bisherige Verfahrensweise führte im Ergebnis häufig zu einem nur unzureichenden Ausgleich oder verschob den Ausgleich jedenfalls teilweise auf den späteren Rentenbezug beider Eheleute (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

Nach der Reform wird jede einzelne Versorgung in der Weise geteilt, dass der jeweilige Versorgungsträger für den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils eine eigene Versorgung begründen muss. Der Gatte erhält so einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger und nimmt an künftigen Entwicklungen dieser Versorgung automatisch teil.

Bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) findet künftig der Versorgungsausgleich nicht mehr automatisch statt, sondern nur noch dann, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.

Das neue Recht sieht ferner eine erhebliche Einschränkung des sog. „Rentnerprivilegs“ vor: Künftig kommt es regelmäßig bereits mit Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Rentenkürzung und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst noch nicht im Rentenbezug steht.

Auch die früher unproblematische Antragstellung bezüglich der Auszahlung einer ungekürzten Versorgung aufgrund Unterhaltszahlungen an den versorgungsausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten, der noch keine eigene Versorgung erhält, wird künftig anders – und vor allem sehr viel komplizierter – werden. Künftig muss entweder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen möglichst kurzfristig vor oder nach Renteneintritt des Zahlungspflichtigen ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Nur das Familiengericht kann nach neuem Recht über die Aussetzung der Kürzung der Rente entscheiden.

Auch ermöglicht die Reform es künftig in weiterem Umfang, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.

Bei Scheidungsverfahren, die bis zum 01.09.2009 eingeleitet werden, findet noch das alte Recht Anwendung. Erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren unterliegen dann dem neuen Recht. Da die Unterschiede erheblich sein können, sollte im Einzelfall sorgfältig überlegt werden, ob eine Scheidung vor oder nach dem 01.09.09 beantragt werden soll. Eine individuelle Beratung ist in jedem Fall sinnvoll.


Eingestellt am 21.01.2009 von B. Schönborn