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Reform des Güterrechts zum 01.09.2009
Für alle Verfahren, die ab dem 01.09.09 eingereicht werden, wird das neue Recht in vollem Umfang gelten , für alle Altverfahren nur eingeschränkt.
Eine wesentliche Änderung ist die Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens. Bislang wurde im Zugewinn selbst dann, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist, bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen mit Null angesetzt. Ein sich durch die Tilgung der Schulden in der Ehe entstandener tatsächlicher Zugewinn blieb so unberücksichtigt. Gleiches galt, wenn ein Ehegatte während der Ehe eine überschuldete Erbschaft angetreten hatte.
Dies ändert sich nun und es können sich hierdurch gravierende Unterschiede beim Zugewinnausgleich ergeben. Es sollte daher in diesen Konstellationen jeweils geprüft werden, ob ein etwaiges Verfahren (Scheidung oder Zugewinnverfahren nach abgeschlossener Scheidung) noch vor oder erst nach dem 01.09.09 eingeleitet werden sollte.
Weitere Änderungen betreffen den Umfang der Auskunftspflichten im Zugewinn. Künftig kann die Vorlage von Belegen verlangt werden. Weiter wird es durch erweiterte Auskunfts- und Darlegungsverpflichtungen künftig erschwert, Manipulationen im Hinblick auf das Endvermögen vorzunehmen. Derjenige, dessen Vermögen sich zwischen Trennung und Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (i.d.Regel Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) vermindert, hat künftig die Verwendung des Differenzbetrages im einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, können diese nicht aufklärbaren Beträge dem Endvermögen hinzugerechnet werden.
Eingestellt am 12.06.2009 von B. Schönborn





