Reform des Familienverfahrensrechtes: FamFG

Neben den Reformen im Zugewinnausgleich und im Versorgungsausgleich wird zum 01.09.2009 auch das FamFG in Kraft treten.

Hierdurch wird das Verfahrensrecht insbesondere in Familiensachen reformiert.

Die Zuständigkeit des Familiengerichts wird erweitert ("großes Familiengericht"). Künftig werden auch Streitigkeiten, die bisher vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen waren, vom Familiengericht geklärt werden. Hierunter fallen bspw. Streitigkeiten unter Eheleuten über Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, Nutzungsentschädigung, Rückzahlung von Darlehen und Herausgabe persönlicher Gegenstände. Auch Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern oder Schwiegereltern und Schwiegerkindern über derartige Angelegenheiten anlässlich einer Trennung oder Scheidung fallen jetzt in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Sorge- und Umgangsrechtsverfahren sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden und der Familienrichter soll möglichst auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Künftig hat der Richter sogar die Möglichkeit, die Teilnahme an einer Beratung anzuordnen. Auch wird es leichter möglich sein, bei Zuwiderhandlungen gegen Umgangsregelungen ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen.
Die Notwendigkeit, sich in gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wird auf die Unterhaltsverfahren erweitert.
Allerdings bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung in einstweiligen Anordnungsverfahren.
Letztere können künftig auch ohne gleichzeitiges Anhängigmachen eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden. Sind beide Beteiligte mit dem Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens einverstanden, können sich die Beteiligten u.U. künftig ein Hauptsacheverfahren ersparen.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Abänderung von Unterhaltsurteilen. Anders als bisher können diese -maximal 1 Jahr rückwirkend- auch für die Zeit vor Klageinreichung abgeändert werden, sofern zuvor der andere zu einer Abänderung nach unten aussergerichtlich aufgefordert wurde. Auch wird es einfacher, überzahlten Unterhalt für den Fall der erfolgreichen Abänderungsklage zurückzufordern.
Erleichtert wird auch die Möglichkeit der einvernehmlichen Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund, wenn beide Eheleute dies wünschen.
Alle Verfahren, die nach dem 01.09.09 beginnen, werden nach dem neuen Verfahrensrecht geführt, während für die schon laufenden Verfahren die bisherigen Verfahrensordnungen weitergelten.


Eingestellt am 25.08.2009 von B. Schönborn