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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Familien- und Erbrechtliche Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - ausgeführt, dass Zivilprozeßkosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits zwangsläufig entstehen und steuerlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind. Allerdings seien Kosten für mutwillig und leichtfertig geführte Prozesse davon nicht umfasst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - ausgeführt, dass Zivilprozeßkosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits zwangsläufig entstehen und steuerlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind. Allerdings seien Kosten für mutwillig und leichtfertig geführte Prozesse davon nicht umfasst.
Damit ist gegenüber der früheren Rechtsprechung eine wesentliche Erweiterung der Absetzbarkeit erfolgt. Dem Betroffenen ist zu raten, Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend zu machen wobei die Grenzen der Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen natürlich auch bezüglich dieser Kosten gelten (§ 33 EStG).
Eingestellt am 16.09.2011 von J. Vinnen





