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Pflichtteilsrecht für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder ?
Das sog. Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 sieht vor, dass vor dem 1.7.1949 geborene Kinder keine Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber ihren Vätern haben. Die Norm war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches das Gesetz zuletzt im Jahre 2003 für verfassungsgemäß erklärt hat.
Am 28.05.2009 hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg in der Sache Brauer / Deutschland (Az.: 3545/04) entschieden, dass die Regelung des Nichtehelichengesetz im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK verstoßen kann.
Für die Beurteilung des Einzelfalls sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte von Belang sein:
Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 24.11.2009 (8 W 462/09)Zweifel daran geäußert, dass die Norm überhaupt entsprechende Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffne, hat allerdings im Einzelfall das Vorliegen der genannten Kriterien abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die Problematik der "völkerrechtskonformen" Auslegung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die Sache im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit für die Betroffenen aufgreift und für diese klare Entscheidungsgrundlagen liefert.
Am 28.05.2009 hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg in der Sache Brauer / Deutschland (Az.: 3545/04) entschieden, dass die Regelung des Nichtehelichengesetz im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK verstoßen kann.
Für die Beurteilung des Einzelfalls sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte von Belang sein:
- Bestand eine familiäre Verbindung zwischen dem Erblasser und seinem nichtehelichen Kind die auch - etwa durch regelmäßige Kontakte - gelebt wurde ?
- Bestand eine spezielle Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern mit Bezug zur ehemaligen DDR ?
- Gab es irgendeine finanzielle Entschädigung für den Fortfall des Erbrechts ?
Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 24.11.2009 (8 W 462/09)Zweifel daran geäußert, dass die Norm überhaupt entsprechende Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffne, hat allerdings im Einzelfall das Vorliegen der genannten Kriterien abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die Problematik der "völkerrechtskonformen" Auslegung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die Sache im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit für die Betroffenen aufgreift und für diese klare Entscheidungsgrundlagen liefert.
Betroffen sind insoweit neben den nichtehelichen Kindern auch Erblasser im Hinblick auf ihr Vertrauen in eine gesicherte Nachfolgeplanung.
Eingestellt am 16.12.2009 von J. Vinnen





