Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder

Am 3.Dezember 2009 hat eine viel beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (CASE OF ZAUNEGGER v. GERMANY
(Application no. 22028/04) die Thematik des gemeinsamen Sorgerechts für nichteheliche Kinder wieder verstärkt ins Bewusstsein gerückt. Seitdem wird im Bundesjustizministerium mit Nachdruck an einer ohnehin schon seit längerem diskutierten Reform gearbeitet.

Am 21.Juli 2010 hat auch das BVerfG eine Entscheidung getroffen und die bis dahin geltende gesetzliche Situation für verfassungswidrig erklärt (BVerfG Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –).

Diese Entscheidung hat eine unmittelbare Wirkung bis zu einer Neuregelung. Bisher war es so, dass unverheiratete Väter ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht gegen den Willen der Mutter ihres Kindes nur erzwingen konnten, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls eine Entscheidung notwendig machte.

Zwar gibt § 1626 a BGB auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind zu begründen. Stimmte jedoch die Mutter einer solchen Sorgeerklärung nicht zu, gab es für den Vater praktisch keine Möglichkeit, eine Beteiligung an der elterlichen Sorge zu erzwingen, und zwar auch dann nicht, wenn er mit Mutter und Kind zusammenlebte und auch tatsächlich elterliche Verantwortung ausübte.

Auch im Falle eines gerichtlichen Antrages hatten die Familiengerichte nur dann eine Eingriffsmöglichkeit, wenn die Zustimmungsverweigerung der Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellte. Diese hohe Eingriffsschwelle war aber so gut wie nie anzunehmen.

Durch die Entscheidung des BVerfG ist nun eine Übergangsregelung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geschaffen worden.

Das BVerfG hat in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Hierdurch ist die Eingriffsschwelle für eine Beteiligung des Vaters auch gegen den Willen der bislang allein sorgeberechtigten Mutter erheblich gesenkt worden.

Allerdings muss auch vor zu viel Euphorie gewarnt werden: Väter, die bislang nur sehr wenig oder gar keinen Kontakt zu ihren Kindern hatten und daher –teilweise natürlich auch ungewollt- keine wirkliche elterliche Verantwortung haben übernehmen können, können nicht ohne weiteres damit rechnen, eine positive Sorgerechtsentscheidung erwirken zu können. In diesen Fällen ist vielmehr damit zu rechnen, dass das meist vorhandene hohe Konfliktpotential zwischen den Eltern gegen eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame elterliche Sorge spricht.

Haben dagegen regelmässig Kontakte stattgefunden und ist trotz in der Regel immer vorliegender einzelner Konflikte der Eltern nicht zu erwarten, dass eine Einigung in wichtigen Belangen völlig ausgeschlossen scheint, so können die Väter durchaus mit einer positiven Entscheidung rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten der bisher allein sorgeberechtigten Mutter vor allem die eher abstrakte Befürchtung vor möglichen Streitigkeiten bei zu treffenden wichtigen Entscheidungen oder der schlichte Wunsch, man wolle auch künftig allein entscheiden und sich mit dem anderen nicht abstimmen müssen, gegen ein gemeinsames Sorgerecht vorgebracht wird.

Für die Mütter nichtehelicher Kinder bedeutet dies, dass bei dem geäußerten Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorgeerklärung sorgfältig geprüft werden sollte, ob diesem Wunsch nicht zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit möglichen negativen Auswirkungen auch für das Kind nachgekommen werden sollte.

Letztlich gilt auch hier jedoch wie so oft: eine Verallgemeinerung ist nicht möglich und es muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Dabei ist es gerade in den Kinder betreffenden Angelegenheiten sinnvoll –und aus Kostengründen teilweise sogar notwendig- die bestehenden Beratungs- und Vermittlungsangebote zu nutzen, um möglichst ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.


Eingestellt am 25.10.2010 von B. Schönborn