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Die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
Zu den Pflichtteilsvermeidungsstrategien zählen Methoden, mit denen verhindert werden kann, dass ein an sich pflichtteilsberechtigter Angehöriger seinen Pflichtteil vollständig oder teilweise erhält. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers. Gegenüber Geschwistern besteht kein Pflichtteilsanspruch.
Vermeidungsstrategien gliedern sich in anspruchs-, quoten- und vermögensrelevante Maßnahmen.
Anspruchsrelevante Maßnahmen bewirken, dass der Pflichtteilsanspruch vollständig entfällt. Dies kann im Einvernehmen mit dem Berechtigten durch die Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts geschehen. Es ist aber auch gegen seinen Willen, z.B. durch Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder durch Pflichtteilsentziehung möglich. Die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung sind sehr strikt - es muss eine schwere Verfehlung, z.B. eine vorsätzliche Körperverletzung, des Berechtigten gegenüber dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen vorliegen, damit ihm der Pflichtteil entzogen werden kann. Aus den gleichen Gründen kann auch nach dem Erbfall der Anfall eines Pflichtteils angefochten werden. Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling stark überschuldet oder führt er ein über die Maßen verschwenderisches Leben, so kann der Erblasser seinen Pflichtteil beschränken, indem er anordnet, dass dessen Erben den Pflichtteil als Nacherben erhalten sollen. Bei Schenkungen an Kinder sollte stets daran gedacht werden, dass man eine Anrechnung auf einen eventuellen späteren Pflichtteil vereinbart.
Quotenrelevante Maßnahmen sind solche, die die Quote, also den Anteil am Nachlass reduzieren. Der Pflichtteil nach deutschem Recht entspricht immer der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Je geringer der gesetzliche Erbteil also ist, desto geringer ist im Falle der Enterbung auch der Pflichtteil. Da das Erbe nur einmal verteilt werden kann, wird der gesetzliche Erbteil umso kleiner, je mehr gesetzliche Erben es gibt. Zu den quotenrelevanten Maßnahmen sind daher all diejenigen zu zählen, die die Zahl der gesetzlichen Erben erhöhen. Dies kann z.B. durch Eheschließung, Eingehen einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft oder auch durch Adoption geschehen. Bei der Heirat ist zu beachten, dass sich für eine möglichst effektive Quotenreduzierung der gesetzliche Güterstand empfiehlt.
Zu den vermögensrelevanten Maßnahmen zählen schließlich solche, die geeignet sind, die Vermögensmasse des Erblassers zu verringern. Dadurch wird automatisch der Pflichtteil verkleinert. Möglichkeiten dafür sind z.B. ein vorzeitiger Zugewinnausgleich mit dem Ehepartner. Dieser kann auch, wenn eigentlich als Güterstand die Zugewinngemeinschaft gewünscht ist, in Form der sogenannten Güterstandsschaukel vorgenommen werden. Unter der Güterstandsschaukel versteht man den Fall, dass die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft leben, diese vorzeitig durch Ehevertrag beenden und dann umgehend wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Eine weitere vermögensrelevante Maßnahme ist der Erwerb von Immobilien im Ausland. Dies kann sich dann lohnen, wenn die Immobilie nach dem Recht des Lageortes behandelt wird und dieses Recht keinen Pflichtteil vorsieht. Vorsicht ist bei Schenkungen an dritte Personen geboten, da geschenkte Gegenstände für den Schenker endgültig verloren sind und weil der Pflichtteilsberechtigte mitunter nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Davon ausgenommen sind lediglich Anstands- und Pflichtschenkungen.
Vermeidungsstrategien gliedern sich in anspruchs-, quoten- und vermögensrelevante Maßnahmen.
Anspruchsrelevante Maßnahmen bewirken, dass der Pflichtteilsanspruch vollständig entfällt. Dies kann im Einvernehmen mit dem Berechtigten durch die Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts geschehen. Es ist aber auch gegen seinen Willen, z.B. durch Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder durch Pflichtteilsentziehung möglich. Die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung sind sehr strikt - es muss eine schwere Verfehlung, z.B. eine vorsätzliche Körperverletzung, des Berechtigten gegenüber dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen vorliegen, damit ihm der Pflichtteil entzogen werden kann. Aus den gleichen Gründen kann auch nach dem Erbfall der Anfall eines Pflichtteils angefochten werden. Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling stark überschuldet oder führt er ein über die Maßen verschwenderisches Leben, so kann der Erblasser seinen Pflichtteil beschränken, indem er anordnet, dass dessen Erben den Pflichtteil als Nacherben erhalten sollen. Bei Schenkungen an Kinder sollte stets daran gedacht werden, dass man eine Anrechnung auf einen eventuellen späteren Pflichtteil vereinbart.
Quotenrelevante Maßnahmen sind solche, die die Quote, also den Anteil am Nachlass reduzieren. Der Pflichtteil nach deutschem Recht entspricht immer der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Je geringer der gesetzliche Erbteil also ist, desto geringer ist im Falle der Enterbung auch der Pflichtteil. Da das Erbe nur einmal verteilt werden kann, wird der gesetzliche Erbteil umso kleiner, je mehr gesetzliche Erben es gibt. Zu den quotenrelevanten Maßnahmen sind daher all diejenigen zu zählen, die die Zahl der gesetzlichen Erben erhöhen. Dies kann z.B. durch Eheschließung, Eingehen einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft oder auch durch Adoption geschehen. Bei der Heirat ist zu beachten, dass sich für eine möglichst effektive Quotenreduzierung der gesetzliche Güterstand empfiehlt.
Zu den vermögensrelevanten Maßnahmen zählen schließlich solche, die geeignet sind, die Vermögensmasse des Erblassers zu verringern. Dadurch wird automatisch der Pflichtteil verkleinert. Möglichkeiten dafür sind z.B. ein vorzeitiger Zugewinnausgleich mit dem Ehepartner. Dieser kann auch, wenn eigentlich als Güterstand die Zugewinngemeinschaft gewünscht ist, in Form der sogenannten Güterstandsschaukel vorgenommen werden. Unter der Güterstandsschaukel versteht man den Fall, dass die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft leben, diese vorzeitig durch Ehevertrag beenden und dann umgehend wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Eine weitere vermögensrelevante Maßnahme ist der Erwerb von Immobilien im Ausland. Dies kann sich dann lohnen, wenn die Immobilie nach dem Recht des Lageortes behandelt wird und dieses Recht keinen Pflichtteil vorsieht. Vorsicht ist bei Schenkungen an dritte Personen geboten, da geschenkte Gegenstände für den Schenker endgültig verloren sind und weil der Pflichtteilsberechtigte mitunter nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Davon ausgenommen sind lediglich Anstands- und Pflichtschenkungen.
Eingestellt am 24.03.2009 von J. Vinnen





