Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode des Bundesgerichtshofes zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 25.01.2011 ( AZ 1 BvR 918/10) die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur „Dreiteilung“ für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Berechnung des Unterhaltes einer geschiedenen „Erstehefrau“ zu entscheiden.
Im Ausgangsfall hatten geschiedene Eheleute bis zum Saarländischen Oberlandesgericht über eine Abänderung des Unterhaltes der ersten Ehefrau gestritten:

Nach einer von 1978 bis 2002 dauernden Ehe war der Ehemann verurteilt worden, der Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von rd. 600 € monatlich zu zahlen. Der geschiedene Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut und erzielte nun Einkünfte in Höhe von rd. 2.900 €. Seine zweite Ehefrau hatte Renteneinkünfte in Höhe von rd. 500 €.

Das OLG bestätigte eine Abänderung des Unterhaltes aufgrund der neuen Ehe und der sich aus dieser Ehe ergebenden neuen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes.

Die erste Ehefrau sollte bei eigenen Einkünften von rd. 950 € nur noch einen Unterhalt von rd. 480 € bekommen. Begründet wurde dies mit der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nach der Unterhaltsreform 2008 entwickelten „Dreiteilungsmethode“. Bei dieser Berechnung werden die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sowie beider Ehefrauen zusammengerechnet. Die erste Ehefrau erhält dann einen Unterhalt in Höhe von einem Drittel des Gesamtbetrages abzüglich ihrer eigenen Einkünfte. Die vom BGH entwickelte Dreiteilung bedeutet im Ergebnis, dass die erste Ehefrau in ihrer Ehe bereits damit rechnen muss, dass sie geschieden wird, ihr Mann erneut heiratet und alle miteinander eine Art „Unterhaltsgemeinschaft“ bilden, in der die Gesamteinkünfte unter allen Mitgliedern aufgeteilt werden.

Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau die Entscheidung des OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das BVerfG hält die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ und die hierauf beruhende Berechnung des Unterhaltes der ersten Ehefrau im Wege der Dreiteilung für verfassungswidrig. Die auf dieser Rechtsprechung beruhende Entscheidung des OLG verletze das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte der ersten Ehefrau.
Nach der früheren Berechnungsmethode unter Berücksichtigung allein der Lebensverhältnisse in der ersten Ehe hätte die geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsanspruch in Höhe von rd. 770 € gehabt. Das Einkommen des Mannes sei zunächst auf das Einkommen umzurechnen, welches er ohne den steuerlichen Vorteil aus der neuen Ehe erzielen würde (rd. 2.500 €). Zuzüglich des Einkommens der ersten Ehefrau in Höhe von rd. 950 € ergebe sich ein Gesamteinkommen von rd. 3.450 €. Der Unterhaltsbedarf der ersten Frau hätte sich dann auf die Hälfte dieses Betrages, also rd. 1.720 € belaufen. Daraus hätte sich nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte der Unterhalt in Höhe von rd. 770 € ergeben, den zu zahlen der Mann wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre. Die erste Ehefrau hätte monatlich also rd. 290 € mehr erhalten als den durch das OLG ausgeurteilten Betrag.
Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass diese „alte“ Berechnung der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, nicht jedoch die durch den BGH entwickelte „Dreiteilung“. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richte sich immer noch nach den Lebensverhältnissen, wie sie in der ersten Ehe bestanden haben. Diese Lebensverhältnisse der ersten Ehe könnten aber nicht durch die Verhältnisse in einer nachfolgenden neuen Ehe geprägt werden, wie es der BGH in seiner Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ angenommen habe. Die Gerichte, die aufgrund der „Dreiteilung“ entscheiden, überschreiten damit die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung und verletzen hierdurch Grundrechte.
Durch die Entscheidung des BVerfG wird die Position der „Erstehefrauen“ gegenüber den Unterhaltsansprüchen der zweiten Ehefrau entscheidend gestärkt.
In Fällen des gleichen Unterhaltsranges kann die erste Ehefrau jetzt einen höheren Unterhalt erhalten als bisher. Lediglich in „Mangelfällen“, in denen schon bislang das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichte, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen, wird sich in aller Regel kein Unterschied ergeben.
Die Entscheidung des BVerfG kann auch zu einer Abänderung bereits ergangener Entscheidungen oder geschlossener Vergleiche für die Zukunft führen, bei denen die Dreiteilung angewendet worden ist.
Für die Unterhaltspflichtigen kann die Entscheidung dramatische Konsequenzen haben, und zwar vor allem dann, wenn bereits mehr als eine Trennung erfolgt ist. Es ist jetzt nicht mehr gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen zumindest soviel verbleibt wie jedem Unterhaltsberechtigten, sondern ihm wird die Erfüllung mehrerer Unterhaltspflichten bis an die Grenze seines Selbstbehaltes zugemutet.
Auch in vielen „Zweitfamilien“ wird sich hierdurch das Familienbudget verringern.
Für die „Erstehegatten“ hingegen könnte sich die Situation verbessern. Zwar ist bislang nicht abschließend geklärt, wie nun im einzelnen der Unterhalt beim Vorhandensein weiterer Ehepartner oder nichtehelicher unterhaltsberechtigter Partner zu ermitteln ist. Hier kann aber jedenfalls versucht werden, anhand der Einzelfallbetrachtung zu erreichen, dass tatsächlich der "Erstfrau" mehr verbleibt als bei der bisherigen Betrachtungsweise des BGH.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Britta Schönborn

Dieser Artikel erschien in gekürzter Form in der Financial Times Deutschland


Eingestellt am 09.03.2011 von J. Vinnen