Zugewinn
Sofern Eheleute nicht durch einen Ehevertrag eine anderweitige Regelung getroffen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einer weit verbreiteten -aber falschen- Meinung ist das Vermögen eines Ehegatten nicht automatisch auch gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt auch nach einer Heirat und ebenso auch nach einer Trennung und Scheidung Inhaber des eigenen Vermögens oder der eigenen Vermögenswerte. Im Falle einer Trennung findet daher auch keine automatische Teilung aller Vermögenswerte statt, sondern es ist zu klären, ob ein Ehegatte gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldforderung aufgrund eines in der Ehe entstandenen Zugewinns hat. Ein Zugewinn entsteht dann, wenn das zum Ende der Ehezeit vorhandene Endvermögen das bei der Heirat vorhandene Anfangsvermögen übersteigt. Zum Anfangsvermögen sind dabei auch Vermögenswerte zu rechnen, die während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erlangt wurden. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die hälftige Differenz auszugleichen.





