Kindschaftsverfahren
Vaterschaftsfeststellung und Anfechtung / Klärung der Vaterschaft
Für in eine Ehe geborene Kinder besteht eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes. Zuweilen stellt sich jedoch die Frage, ob die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen übereinstimmt. Wir beraten bei Zweifeln an der Vaterschaft und klären mit Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, die Vaterschaft klären zu lassen. Da die rechtliche Vaterschaft erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht, ist es auch für nicht mit der Mutter eines Kindes verheiratete Väter sinnvoll, sich vor Anerkennung einer Vaterschaft beraten zu lassen.
Wir vertreten Sie in etwaig notwendigen Anfechtungsverfahren sowie in den seit den 01.04.2008 möglichen Verfahren auf Zustimmung zur Klärung der Vaterschaft ebenso wie in Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Darüber hinaus klären wir mit Ihnen, inwieweit im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft die Möglichkeit besteht, den tatsächlichen biologischen Vater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen an das Kind in Anspruch zu nehmen (sog. Scheinvaterregreß).





